Sehr geehrte Ratsuchende,
>ohne Prüfung des Kaufvertrages und der Höhe der Anzahlung im Verhältnis zum eigentlichen Kaufpreis kann ich Ihre Frage danach, ob Sie die Anzahlung zurückzahlen müssen, nicht beantworten.
>Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht (mangels Kündigungsgrund) nicht. Eine Erkrankung der Käuferin fällt in deren Risiko und stellt keinen gesetzlichen Kündigungsgrund dar.
Nach Ihre Schilderung bieten Sie aber vertraglich den Rücktritt an, wobei allerdings die Anzahlung beim Verkäufer verbleiben soll.
Ob eine solche Klausel gerade im Hinblick auf § 308 Nr. 7 BGB
und / oder § 309 Nr. 5 BGB
wirksam ist, müsste gesondert geprüft werden.
> Alternativ bieten Sie - unter Berufung auf Ihre eigenen Aufwendungen - als Einigungsvorschlag die Erstattung eines Teils der Anzahlung an.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank erst einmal. Hier noch einige Angaben.
Anzahlung 300 Euro / Kaufsumme 1100 Euro.
Ich biete keinen Rücktritt an! Es steht wie folgt im Vertrag:
Mit der Unterschrift des Vertrages bin ich damit einverstanden das im Falle eines Rücktritts vom Schutzvertrag/Kaufvertrag, die Anzahlung als Entschädigung (Absagen anderer Interessenten u.ä.) dem Züchter überlasse. Den Vertrag habe ich genau gelesen und erkenne ihn in allen Einzelheiten an, weiterhin erkläre ich das meine Angaben korrekt sind. Der Vertrag wird gültig bei Eingang der Anzahlung. Dann erfolgt die Unterschrift.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB
, das Sie die Vertragsbedingungen gestellt haben und wohl auch mehrfach (als Unternehmerin) nutzen.
Sie dürfen nicht pauschal die 300 € einbehalten.
Sie können auf Erfüllung des Vertrages bestehen, d.h. Zahlung des restlichen Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Welpen oder Sie treten wegen Nichterfüllung vom Kauf zurück und fordern konkret bezifferten Schadensersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt