Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie der Detektei eine Anzahlung geleistet haben, jedoch eine Beauftragung noch nicht stattgefunden hat, können Sie die Anzahlung zurückfordern. Es handelt sich dabei nämlich um eine rechtsgrundlose Bereicherung gemäß § 812 I BGB
.
Wenn die Detektei sich weigert, Ihnen den Geldbetrag zu erstatten, wäre meine Empfehlung, dass Sie einen Anwalt mit der Rückforderung beauftragen, der Ihren Anspruch erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Die Kosten hierfür muss die Detektei Ihnen erstatten, wenn sie sich im Zahlungsverzug befindet, d.h. wenn diese auf Ihre Mahnung zuvor nicht gezahlt hat.
Gerne kann ich Ihnen bei der Rückforderung behilflich sein. Melden Sie sich bei Bedarf gern in meiner Kanzlei.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
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