Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 733 Abs. 1 ZPO
können Sie eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels beantragen, wobei der Schuldner gehört werden muss, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Gläubiger ein Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung hat. Das ist u. a. bei einem Verlust der ersten Ausfertigung der Fall, wobei es insoweit auf ein Verschulden nicht ankommt (OLG Düsseldorf 10.11.1993 - 1 WF 216/93
- OLGR Düsseldorf 1994, 74; L)AG Niedersachsen Az.: 5 Ta 276/02
).
Wenn Ihnen also der Titel verloren gegangen sein sollte, müssen Sie dies insoweit glaubhaft machen (bspw. durch Versicherung an Eides Statt).
Den titulierten Kindesunterhalt können Sie jedenfalls noch beanspruchen. Der Unterhalt von Juni 2001 bis zum tragischen Ableben Ihrer Tochter unterliegt leider der dreijährigen Verjährungsfrist, so dass dieser Anspruch heute verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist.
Unterhaltsansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung weiter auflaufen, fallen als "Neuschulden" nicht unter die Restschuldbefreiung.
In erbrechtlicher HInsicht bilden Sie mit Ihrem Ex-Mann eine Erbengemeinschaft.
Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (vgl. § 1925 Abs. 2 BGB
).
Dies führt leider zu dem für Sie paradoxen Ergebnis, dass Ihr Ex-Mann Anspruch auf 1/2 des Nachlasses Ihrer Tochter hat.
Da der Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von EUR 6.200,00 zum Nachlass Ihrer Tochter gehört, hat Ihr Ex-Mann auch Anspruch auf die Hälfte dieser Forderung.
Es tut mir sehr leid, dass ich Ihnen keine besseren Nachrichten übermitteln kann.
Hinsichtlich der Wahl eines Anwaltes sollten Sie einen Kollegen beauftragen, der sich im Erbrecht auskennt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Wie meines Sie das, wenn ich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantrage, dass der Schuldner gehört werden muss? Der Schuldner ist mein gesch. Mann, der muss also angehört werden? Wenn ja, warum?
Sollte ich den Titel nicht mehr bekommen, bzw. finden, verstehe ich das richtig, dass ICH dann eine Eidesstattl Versicherung ablegen muss?
Diesen ganzen Absatz verstehe ich nicht ganz:
"Den titulierten Kindesunterhalt können Sie jedenfalls noch beanspruchen. Der Unterhalt von Juni 2001 bis zum tragischen Ableben Ihrer Tochter unterliegt leider der dreijährigen Verjährungsfrist, so dass dieser Anspruch heute verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist."
Daraus ergeben sich meinerseits folgende Fragen:
Was ist präzise gesagt, der titulierte Kindesunterhalt? Für mich ergibt sich eine Antwort, dass der gesamte Kindesunterhalt ja tituliert ist, egal, welchen Zeitraum es betrifft. Was den Unterhalt von 2001 bis zum Tod meines Kindes (Dezember 2003) betrifft, habe ich ja keinerlei Zahlungen erhalten, obwohl meine Tochter noch lebte, im wahrsten Sinne des Wortes, welches Leben mich Geld gekostet hat, ohne Beteiligung des leiblichen Vaters. Denn er hatte ja sein Insolvenz laufen, womit meine Tochter und ich nichts zu tun haten/haben. Warum in dem Fall dann eine 3-jährige Verjährungsfrist? Man sagte mir auf dem Jugendamt, das die Verjährungsfrist für Kindesunterhalt 30 Jahre beträgt. Ich durfte ja in diesem Zeitraum nicht vollstrecken, eben wegen dem Insolvenzverfahren!!! Also, was hätte ich denn tun sollen? Ich kann mir ja erst jetzt das Geld holen, nachdem das Insovenz abgeschlossen ist, ich bekäme dann also gesagt, das der Anspruch auf das Geld von 2001 bis 2003 verjährt ist? Habe ich das so richtig verstanden?
Sie schreiben: "Unterhaltsansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung weiter auflaufen, fallen als "Neuschulden" nicht unter die Restschuldbefreiung. "
Das vereinbart sich aber nicht mit dem von mir letzterem Geschriebenen (sh. über diesem Absatz). D.H.: Der Kindesunterhalt von 2001 bis zum Tod meines Kindes 2003 sind ja Unterhaltsansprüche die nach der Insolvenzeröffnung weiter augelaufen sind, und zwar als Neuschulden. Jetzt kommt wieder erneut die gleiche Frage: Warum dann eine Verjährungsfrist von nur 3 Jahren?
Wie sieht es mit den Kosten des Grabsteins für meine Tochter aus? Muss ich den auch alleine bezahlen? Er wurde im Oktober 2007 angefertigt und versetzt.
Ich sollte also keinen Anwalt für Unterhaltsrecht nehmen?
Ich danke Ihnen nochmals ganz herzlich. Sie haben mir schon sehr weitergeholfen. Wenn auch eine für mich negative Aussicht. Die Frage stelle ich mir nun selbst: Sollte es wirklich so sein, das mein gesch. Mann so gut dabei wegkommt, lohnt es sich dann für mich das Geld einzutreiben...
Würden Sie mir empfehlen, diese ganze Sache einem RA zu übergeben? Könnte es vielleicht doch besser für mich ausfallen?
Nochmals einen großen Dank.
MFG Petra Licht
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Vollstreckbarer Titel ist der von Ihnen benannte Vergleich. Von diesem Titel können Sie eine weitere vollstreckbare Aufertigung beantragen.
Für die Glaubhaftmachung des Umstands, dass Sie den Titel verloren haben, reicht es, wenn Sie dies insoweit an Eides Statt versichern.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem o.g. Vergleich beträgt 30 Jahre, für Ansprüche danach ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen.
Selbstverständlich können Sie auch einen auf Familienrecht spezialisierten Kolllegen mandatieren. Dies ist aber nicht zwingend notwendig.
Die Beerdigungskosten trägt nach § 1968 BGB
der Erbe. Da Ihr Ex-Mann das Erbe offenbar nicht ausgeschlagen hat, muss er sich demnach auch zur Hälfte an den Beerdigungskosten beteiligen.
Insoweit lohnt es sich für Sie, die Ansprüche gegenüber Ihrem Ex-Mann geltend zu machen.
Überlassen Sie mir doch einfach die Kopie des Vergleichs per E-Mail. Nach Inaugenscheinnahme werde ich mich mit Ihnen wieder in Verbindung setzen, ohne dass für Sie hier weitere Kosten aufliefen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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