Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung und im Hinblick auf gebotenen Mindesteinsatz wie folgt:
Unterhaltsberechnungen hängen von diversen Faktoren ab, so dass Ihre Frage nur als Orientierung und nicht als abschließende Unterhaltsberechnung beantwortet werden kann.
Das Nettoeinkommen entspricht nicht immer dem unterhaltsrelevanten Einkommen. Es können z.B. Abzüge für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, berufsbedingte Aufwendungen etc. zu berücksichtigen sein. Anderseits gibt es diverse Faktoren, welche einkommenserhöhend wirken.
Der Unterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte, in Ihrem Fall der Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland. Bei Annahme eines UNTERHALTSRELEVANTEN Einkommens von EUR 1501 bis 1600 EUR (2. Einkommensgruppe) beträgt der für die gemeinsame Tochter zu zahlende Unterhalt nach DT EUR 291 (Tabellenunterhalt abzüglich hälftiges Kindergeld). Allerdings müsste dem Vater angesichts der weiteren Unterhaltspflicht dann noch der notwendige Selbstbehalt von EUR 900 verbleiben und die 15-jährige hat nach DT einen Anspruch von EUR 356. Ist das unterhaltsrelevante Einkommen daher geringer als EUR 1547, ist der Unterhalt bei beiden Kindern gleichmäßig zu kürzen, damit dem Vater EUR 900 verbleiben. Jedenfalls wird aber für Ihr Kind der Mindestunterhalt (1. Einkommensgruppe) von EUR 272 zu zahlen sein.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Mit freundlichen Grüßen
9. April 2010
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14:50
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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