Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.900 EUR und der Annahme, dass Sie keine weiteren Unterhaltspflichten haben, sind Sie in die 3. Gruppe (1.901-2300 EUR) zu setzen. Die Düsseldorfer Tabelle ist auf 2 Kinder ausgelegt, so dass ein Aufschlag vorzunehmen ist.
Auszugehen ist von einem Tabellenunterhalt von 469 EUR. Von diesem Betrag ist natürlich das hälftige Kindergeld von 92 EUR abzuziehen, so dass es bei einem Zahlbetrag von 377 EUR monatlich bleibt (110%).
Gegen den bestehenden Titel (Urteil, vollstreckbare Urkunde oder Vergleich über 135% können Sie eine Abänderungsklage vor dem Familiengericht erheben. Die Abänderungsklage ist dann die richtige Klageart für Sie, wenn sich Ihr Einkommen seit 2003 nachträglich negativ verändert hat.
Die Voraussetzung für den Erfolg einer Abänderungsklage ist nämlich, dass sich die Verhältnisse, auf denen das Urteil/Titel 2003 beruhen, wesentlich verändert haben. Dazu zählt natürlich auch ein verringertes Einkommen. Diese Änderung muss auch nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Urteil oder nach der Errichtung des Titels erfolgen.
Das bedeutet: Bestand Ihr Einkommen bereits im Unterhaltsprozess oder bei der Erichtung des Titels in der Höhe von 1900 EUR so können Sie sich nicht auf eine Abänderung berufen. Das Familiengericht würde Ihnen dann vorhalten, dass Sie die Einkommensverhältnisse bereits 2003 klarlegen hätten müssen.
Können Sie dem Familiengericht ein Änderung nachweisen, beispielsweise durch Vorlage der Lohn- und Gehaltszettel, so wird das Gericht den Unterhaltstitel 2003 abändern und anpassen.
Aus Ihren Formulierungen entnehme ich, dass der Kindesunterhalt derzeit gepfändet wird. Das bedeutet, Sie müssten, zusammen mit der Klageerhebung, auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, da ansonsten die Pfändung des überhöhten Unterhaltsbetrages weiterläuft.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
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