Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Wenn Herr X selbst in seiner Tätigkeit als Makler in keiner direkten Verbindung zum Vermieter steht (und nicht nur indirekt über die Hausverwaltung seiner Ehefrau), haben Sie keinen Anspruch auf Zurückzahlung der Maklerprovision. Als Makler ist ausschließlich Herr X aufgetreten. Die Tätigkeit seiner Ehefrau ist vollkommen unabhängig von seiner Tätigkeit als Makler zu sehen. Die Ehefrau ist schließlich eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine Art „Sippenhaftung“ gibt es nicht. Dass beide in einem gemeinsamen Hausstand leben, ändert nichts an der Beurteilung. Denn das ist bei Verheirateten in der Regel nun mal der Fall. Es müssten schon weitere Indizien dazutreten, um eine Tätigwerden des Herrn X für den Vermieter anzunehmen.
Jetzt mag man lange vermuten, dass beide Eheleute die Hausverwaltung gemeinsam betreiben und dass doch eine engere Verbindung zum Vermieter gegeben ist. Sie müssten diesen Umstand in einem Prozess jedoch auch beweisen. Sie dürfen damit rechnen, dass beide Eheleute X als Zeugen für den Vermieter aussagen werden. Bei dieser prozessualen Lage ist es aussichtslos, gerichtlich vorzugehen. Sie hätten lediglich weitere Kosten zu tragen, wenn sie in diesem Rechtsstreit unterlägen. Andere Beweise haben Sie ja - wie Sie selbst zugeben - nicht. Haken Sie die Sache daher besser ab, auch wenn es schwer fällt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort habe geben können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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