Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich halte die Klausel für unangemessen und damit für nicht wirksam, denn wenn dort steht, die Wohnung sei "spätestens" bei Auszug in einwandfreiem und gereinigten Zustand zurückzugeben, so berücksichtigt dieses gerade nicht mehr (oder ist nur widersprüchlich und damit ebenfalls unwirksam) den Bedarf beim Auszug, sondern verlangt auch bei einer nur kurzen Mietdauer "einwandfreie" Renovierungsarbeiten, was so unzulässig ist.
Denn das sieht ohne Einschränkung Schönheitsreparaturen vor, was aber rechtlich derart gerade nicht ohne Weiteres verlangt werden kann, auch wenn die Wohnung bei Einzug ggf. renoviert war, wobei zudem nicht mehr verlangt werden kann, als beim Einzug vorhanden war.
Schließlich ist sehr unbestimmt, was mit "einwandfreiem" Zustand gemeint sein soll. Zu unbestimmte und widersprüchliche Klauseln sind ebenfalls unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen