Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch des Maklers auf seine Provision entsteht gem. § 652 BGB
mit Abschluss des vermittelten Vertrages. Da Sie diesen hier durch die beiderseitige Unterzeichnung abgeschlossen haben, ist der Anspruch des Maklers in diesem Moment entstanden.
Die spätere Annullierung - die rechtlich gesehen wohl einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag darstellt - berührt den Makleranspruch des Maklers nicht. Dieser besteht unabhängig von späteren Änderungen fort, es sei denn es war zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart, denn in der Regel wird der Vergütungsanspruch des Maklers sogar durch ein im Hauptvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht nicht berührt, da § 652 BGB
den Anspruch nur von dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages und anders als § 87a Abs. 1 S. 1 HGB
(Handelsvertreter) nicht von der Ausführung des Geschäfts abhängig macht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Antwort
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