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Maklerprovision fällig trotz annulliertem Mietvertrag?

3. Mai 2013 18:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Fälligkeit der Maklerprovison trotz nicht Inkraftsetzen des Mietvertrages.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der größten Deutschen Immobilienseite im Internet hatte wir eine Mietwohnung gefunden, die die Eigentümerin über einen Makler angeboten hatte. Makler kontaktiert, Terminvereinbart, Wohnung angesehen und noch am gleichen Tag für die Wohnung entschieden. Letztendlich haben wir Gestern (02.05.2013) den Mietvertrag im Beisein der Maklerin unterzeichnet. Bedauerlicher weise sind wir noch am gleichen Tag mit dem Vermieter so dermaßen aneinander geraten, sodaß wir (Vermieter und Mieter) keine 24 Stunden nach Mietvertragsunterzeichnung besagten Mietvertrag in beiderseitigem Einvernehmen anulliert haben.

Die Wohnung wird jetzt bereits wieder über den ursprünglichen Makler zur Vermietung im Internet angeboten.

FRAGE:
Müssen wir trotz annulliertem Mietvertrag die fällige Maklerprovision (2,38netto Kaltmieten) entrichten? Wenn ein Mietvertrag keine 24 Stunden nach Unterschrift im Einvernehmenm annulliert wird, gilt dann dieser Vertrag als nie geschlossen?

Vielen Dank für eine Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Bauer


3. Mai 2013 | 18:46

Antwort

von


(111)
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Anspruch des Maklers auf seine Provision entsteht gem. § 652 BGB mit Abschluss des vermittelten Vertrages. Da Sie diesen hier durch die beiderseitige Unterzeichnung abgeschlossen haben, ist der Anspruch des Maklers in diesem Moment entstanden.
Die spätere Annullierung - die rechtlich gesehen wohl einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag darstellt - berührt den Makleranspruch des Maklers nicht. Dieser besteht unabhängig von späteren Änderungen fort, es sei denn es war zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart, denn in der Regel wird der Vergütungsanspruch des Maklers sogar durch ein im Hauptvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht nicht berührt, da § 652 BGB den Anspruch nur von dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages und anders als § 87a Abs. 1 S. 1 HGB (Handelsvertreter) nicht von der Ausführung des Geschäfts abhängig macht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt


Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

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