Sehr geehrte Fragestellerin,
eingangs möchte ich festhalten, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne eine genaue Kenntnis weitergehender Details grundsätzlich nur schwer zu gewährleisten ist. Aufgrund des Ihrerseits dargestellten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten.
Hinsichtlich der ersten Wohnung haben Sie einen rechtswirksamen Mietvertrag geschlossen, für den auch die Maklerprovision gem. § 652 BGB
angefallen sein könnte (dazu weiter unten). Das bei Fernabsatzverträgen geltende 14-tätige Widerrufsrecht greift in Ihrem Falle leider nicht. Auch wenn Sie den Mietvertrag per E-Mail erhalten haben, liegt hier kein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312c BGB
vor. Ferner gehe ich in der Annahme, dass es sich bei dem Mietvertrag auch nicht um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB
handelt, so dass Ihnen auch daraus kein 14-tätiges Widerrufsrecht erwachsen ist. Wenn im Mietvertrag oder einer Zusatzvereinbarung kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, kann keine der Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Ausgenommen davon sind Einzelfälle (z.B. Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistungen nach § 323 BGB
), die vorliegend jedoch nicht in Betracht kommen. Im Regelfall – je nach Mietvertrag – kann ein Mietverhältnis frühestens nach drei Monaten durch Kündigung beendet werden.
Hinsichtlich Ihrer Schilderung, dass der Makler gleichzeitig auch Hausverwalter ist, gilt grundsätzlich Folgendes. Der Verwalter der Wohnung darf auch Wohnungen vermitteln, d.h. makeln. Allerdings darf er in der Regel keine Maklerprovision einfordern. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG
(Wohnungsvermittlungsgesetz) entfällt die Provision an den Vermittler, der gleichzeitig Verwalter der Wohnung ist. Ebenso fällt keine Provision an, wenn der Vermittler mit dem Vermieter, dem Eigentümer oder dem Verwalter rechtlich oder wirtschaftlich eng verbunden ist. Der Begriff des nicht provisionsberechtigten Verwalters ist jedoch weit auszulegen. Entscheidend ist der äußere Schein, beispielsweise wenn der Vermittler bzw. Makler den Mieter auswählt, Kündigungen bearbeitet, mit der Aufhebung und dem Abschluss von Mietverträgen befasst ist, die Wohnungen abnimmt, Mängelrügen bearbeitet, Reklamationen über die Mietsache entgegennimmt oder Handwerker beauftragt. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen tatsächlich erfüllt sind, lässt sich anhand Ihrer knappen Schilderung nicht beurteilen; dennoch halte ich es für möglich, dass Sie keine Provision zahlen müssen.
Hinsichtlich der Absage der zweiten Wohnung kann ich nur vermuten, dass noch kein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde. Jedenfalls kann ich Ihren Angaben nichts anderes entnehmen. Bitte bedenken Sie, dass Mietverträge grundsätzlich auch mündlich zustande kommen können. Insoweit ist fraglich, inwieweit Sie dem Makler bereits erklärt haben, dass Sie in jedem Falle zum Abschluss des Mietvertrages bereit sind, juristisch gesprochen „ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages abgegeben" haben. Ich empfehle Ihnen, sich diesbezüglich sofort mit dem Makler der zweiten Wohnung in Verbindung zu setzen, um etwaige Probleme möglichst frühzeitig aus der Welt zu schaffen. Insoweit ist mir unklar, wieso Sie sich erst eineinhalb Wochen nach der zweiten Zusage um diese Fragen bemühen. Ein schnelles Handeln ist immer empfehlenswerter.
Ihre hier gemachten Angaben genügen lediglich für eine erste Grobeinschätzung. Bitte beachten Sie, dass das Weglassen relevanter Angaben oder eine geringfügige Änderung des Sachverhalts eine völlig neue rechtliche Beurteilung zulässt.
Auch wenn meine Auskunft möglicherweise nicht vollständig Ihren Vorstellungen entspricht, hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Özkara,
vielen Dank für Ihre Ausführungen!
Meine Nachfrage betrifft die Provision für den Makler.
Verwalter (Werner Hausmann und Sohn entspricht dem Vermieter), sowie Makler (Hildegard Hausmann) entspringen einem Familienunternehmen Namens Werner Hausmann Immobilien.
Sie verwenden ein gemeinsames Emblem im Briefkopf und der Wohnungsanzeige bei Immobilienscout, in dem alle Zweige eingetragen sind.(Verwalter, Makler ect). Laut Familienhistorie hat die Ehefrau eine eigenständige Maklerfirma gegeründet und arbeitet selbstständig. Der Zusammenhang der Firmen wird aber im Briefkopf dargestellt.
Mit dem Mietvertrag habe ich eine Erklärung unter Sonstiges mit unterschrieben, in dem ich der Maklerin H. Hausmann in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter die Provision zusage.
Steht dem Makler die Provision zu?
Mit freundlichen Grüßen,
Jandra
Ps: Die späte Rückantwort an den zweiten Makler ist in der Überlastung durch Pendelverkehr zwischen den Städten, Arbeit und alleinerziehendem Mutterdasein begründet... Ich kam nicht zum Überlegen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
so wie Sie die Verhältnisse in Ihrer Nachfrage schildern, erscheint mir die Verwalter- und Maklertätigkeit auf den ersten Blick zwar sehr miteinander verflochten zu sein. Allein die Tatsache, dass die Maklerin die Ehefrau des Verwalters ist, lässt den Provisionsanspruch allerdings nicht entfallen, ebenso wenig die Tatsache, dass die Ehefrau als Maklerin Ihre Maklertätigkeit unter dem gemeinsamen Unternehmen mit dem Ehemann und Sohn als Verwalter führt. Vielmehr dürfte es darauf ankommen, ob die Maklerin ebenso am gegenständlichen Mietobjekt eine Verwaltertätigkeit ausübt.
Daher halte ich den Provisionsanspruch zunächst einmal für begründet, je nach dem, welche konkreten Tätigkeiten die Maklerin ausübt (dazu siehe meine Ausführungen in meiner ersten Antwort).
Sollten noch Unklarheiten bestehen, biete ich Ihnen gerne an, mich - selbstverständlich unentgeltlich - per E-Mail zu kontaktieren, da eine weitere Nachfrage auf dieser Plattform nicht geschuldet und möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt