Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kurz vorab: Eine Provision kann vorliegend nur dann enstanden sein, wenn der Makler mit Ihnen und dem Vermieter Vertragsverhandlungen geführt hat, welche für den Abschluss des Mietvertrags mitursächlich gewesen waren.
Als Voraussetzung für das Entstehen der Maklerprovision hat der Gesetzgeber in § 652 BGB
folgende Punkte für einen Provisionsanspruch des Maklers genannt:
Grundsätzlich muss sich der Nachweis des Maklers auf eine Ihnen bis dahin unbekannte Vertragsgelegenheit beziehen und Sie in die Lage versetzen, mit der anderen Seite direkt in Kontakt treten zu können.
Da Sie die Wohnung bereits kannten und auch den Vermieter, konnte der Makler den Nachweis nicht erbringen.
Des weiteren ist auch fraglich, ob ein Maklervertrag überhaupt zustande gekommen ist, da der Makler Ihnen eine bereits bekannte Wohnung gezeigt hat und Sie ihn auch nicht beauftragen wollten, Ihnen den Namen und die Anschrift des Eigentümers bzw. Vermieters zu nennen. Der Abschluss eines Maklervertrages kann allerdings auch durch schlüssiges, sog. konkludentes Handeln des Kunden erfolgen, da er grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Ich gehe jedoch aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass der Makler wusste, dass Sie mit dem Vermieter befreundet sind.
Sie könnten sich daher auch schon darauf stützen, dass kein Vertrag zustandegekommen ist.
Aber der Makler kann eine Provision auch durch eine reine Vermittlungstätigkeit verdienen, selbst wenn Ihnen das Objekt bereits vorher bekannt gewesen ist.
Vermittlung im Sinne des § 652 BGB
bedeutet, dass der Makler auf die Parteien einwirken muss mit dem Ziel, einen Vertragsabschluß herbeizuführen. Er muss also Verhandlungen führen. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Provisionstatbestand, unabhängig von der Nachweistätigkeit.
Die Tätigkeit des Maklers muss für den späteren Vertragsabschluß dann auch noch ursächlich gewesen sein.
Sollte der Makler in Ihrem Fall keine Verhandlungen geführt haben, sondern Ihnen lediglich die Wohnung gezeigt haben, wäre ein Provisionsanspruch daher nicht entstanden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wäre Ihnen für eine positive Bewertung dankbar. Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Wünschen Sie eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung, können Sie mich gerne zunächst per E-Mail kontaktieren.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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