Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß § 652 Absatz 1 Satz 1 BGB
, ist, "wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt".
Eine Maklerprovision ist also rein erfolgsabhängig.
Kommt kein Hauptvertrag (Mietvertrag, Kaufvertrag etc.) zustande, wird keine Provision fällig.
Ein Makler bekommt keine Vergütung für seine Tätigkeit, sondern für den Erfolg.
Dazu kommt, dass der Maklerkunde sich gegenüber dem Makler in keiner Weise verpflichtet, angebotene Verträge auch tatsächlich abzuschließen.
Es bleibt also die freie Entscheidung des Maklerkunden, ob er die Provision „fällig macht", indem er den Hauptvertrag abschließt oder nicht.
Dies gilt grundsätzlich bis zur letzten Sekunde.
Das Kammergericht formulierte es so (KG NJW-RR 1986, 598
): „Es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Maklervertrages, dass der Maklerkunde, der dem Makler für den Erfolgsfall eine Provision versprochen hat, bis zum letzten Augenblick, also bis zum wirksamen Abschluss des Hauptvertrages, die volle Entschließungsfreiheit behält, ob er den ihm nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrag schließen will oder nicht. Tut er es nicht, so liegt darin keine Verletzung des Maklervertrages und folglich kann sich der Kunde dadurch auch dem Makler gegenüber nicht schadensersatzpflichtig machen."
Eine Provision ist also mangels Hauptvertrag nicht zu zahlen.
Haken: Gemäß § 652 Absatz 2 BGB
, können Makler und Kunde ausdrücklich vereinbaren, dass der Kunde die Aufwendungen des Maklers ersetzt, auch dann, wenn ein Hauptvertrag nicht zustande kommt.
Sofern Sie aber keine solche ausdrückliche Vereinbarung mit dem Makler getroffen haben, hat der Makler keinen Zahlungsanspruch gegen Sie.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
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Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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