Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Sie schulden dann eine Maklerprovision, wenn Sie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn versprochen haben, vgl. § 652 BGB
.
Erforderlich ist also eine zielgerichtete Willenserklärung dahingehend, die Dienste eines Maklers in Anspruch nehmen zu wollen, ferner eine Willenserklärung der Gegenseite, Ihnen Dienste eines Maklers zur Verfügung stellen zu wollen.
Hieran fehlt es nach Ihrer Darstellung.
Als der Makler aktiv war, war Ihnen nicht bekannt, dass er Makler ist. Er hat sich ja offensichtlich auch nicht in dieser Richtung geäussert.
Sie können daher gar keine Willenserklärung in Richtung Maklervertrag abgegeben haben.
Es fehlt also an einer vertraglichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Sie sollten ihn daher zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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E-Mail:
Guten Morgen Herr Rechtsanwalt Reinhard Otto,
wie ich gerade sehen konnte habe ich vergessen zu schreiben, dass ich die besagte Selbstauskunft auch ausgefüllt und unterschrieben habe. Auf dieser stand laut Aussage des Maklers ein Satz: Die Maklercourtage sei verdient und fällig mit Abschluß des Mietvertrages."
Ändert das die Situation..? Vielen Dank..
Es erschwert zumindest die weitere Ablehnung der Zahlung.
Um es genau beurteilen zu können, würde ich gerne die gesamte Selbstauskunft sehen. Bitte leiten Sie sie mir per mail (raotto@live.de) oder Fax (0521/176651) zu.
Mit freundlichen Grüßen