Für den Verkauf eines Einzelhauses haben wir einen Makler
beauftragt, habe uns aber jetzt anders entschieden und wollen
das Haus Vermieten ( Mieter schon vorhanden )
Welche Kosten ( Maklergebühren ) kann uns der Makler in Rechnung stellen ?
Anmerkung:
Der Verkaufspreis lag bei 229 tsd.
wurde dann auf anraten des Maklers ( nach ca. 1 Monat )auf 198 tsd.reduziert.
Zwei Wochen später hatte der Makler einen Intressenten, jedoch war dieser nur Bereit 180tsd. zu zahlen.
daraufhin entschloßen wir uns das Haus nicht mehr zu verkaufen.
Außerdem waren die Wohnflächenangabe bei Inseraten im Internet
unrichtig 79,8 qm statt tatsächlichen 101 qm
Für eine schnelle Beantwortung bedanke ich mich im vorwege.
für den Anspruch auf Maklerprovision gelten die §§ 652
- 654 BGB
. Makler erwerben nur dann einen Provisionsanspruch, wenn auch tatsächlich durch ihre Mithilfe ein Vertrag zustande kommt. Es handlet sich also um ein Erfolgshonorar.
Da Sie an einem weiteren Tätigwerden des Maklers nicht interessiert sind, kann auch kein Vertrag mit einem Käufer mehr zustande kommen und damit auch kein Provisionsanspruch entstehen. Da Sie insoweit jedoch Ihre Pflichten aus dem Maklervertrag verletzen - ungerechtfertigter Rücktritt - steht dem Makler ggf. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 20 % der erhofften Provision zu.
Für die Provisionhöhe gilt folgendes:
Maklerverträge unterliegen – von der Wohnungsvermittlung und der Vermittlung von Beschäftigungsverhältnissen abgesehen - keinen Preisvorschriften. Dementsprechend variieren die Sätze, zu denen Makler ihrer Leistungen anbieten, erheblich. Bei den Industrie- und Handelskammern können die Gebührensätze der Maklerverbände erfragt werden. Oft sind Makler auch bereit, über die Höhe der Provision zu verhandeln.
Ist bei Erteilung des Maklervertrages versäumt worden, eine bestimmte Höhe der Vergütung zu vereinbaren, gilt die übliche Provision als geschuldet (§ 653 Abs. 2 BGB
). Dabei richtet sich die Üblichkeit nach der Art des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Geschäfts sowie den örtlichen Marktverhältnissen. Bei Grundstücksgeschäften etwa ist eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer üblich.
Die Schadensersatzforderung des Maklers könnte daher bei ca. 1200 € liegen.
Sollte weiterer Klärungsbedarf verbleiben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller11. Oktober 2006 | 18:27
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Inwieweit könnte mann die unrichtige Beschreibung des Objektes
im Internet als mögliches Druckmittel zur Kostenreduzierung benutzen, oder macht es kein Sinn dies zu erwähnen ?
Bezieht sich die Bemessungsgrundlage auf den Ursprungspreis, oder
auf den Verkaufspreis, in diesem Falle 180 tsd.
Mit freundlichen Grüßen
G.Roggenbuck
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt11. Oktober 2006 | 18:34
Bemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis.
Die unrichtige Beschreibung des Objektes kann hier leider nicht als Druckmittel verwendet werden, denn Ihnen ist dadurch letztendlich kein Schaden entstanden. Sie verzichten ja selbst auf den Verkauf.