Sehr geehrter Ratsuchender,
nur wenn Sie in Verzug geraten ist, ist die Forderung der Bank und die Inkasso-Inanspruchnahme (einschließlich Kosten) gerechtfertigt. So ein Verzug setzt Nichtleistung, Fälligkeit, Mahnung (soweit nicht entbehrlich) und Verschulden voraus.
Da dieses nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht gegeben ist, sollten Sie gegen die Bank vorgehn und die Feststellung des Nichtbestehens der Schuld fordern; notfalls kann so eine Feststellung des Nichtbestehens einer angeblichen Schuld auch gerichtlich festgestellt werden.
Allerdings muss eine Mahnung nicht per Einschreiben erfolgen; die Bank müsste aber auch diese Verzugsvoraussetzung nachweisen, was ja nach Ihrer Darstellung nicht möglich sein wird.
Auch müssen Sie die Bank unter Fristsetzung auffordern, den Schufa-Eintrag zu widerrufen. Das muss gegenüber der Schufa dann erklärt und die Löschung des Eintrages seitens der Bank veranlasst werden.
Macht sie dieses nicht, wird auch insoweit eine Klage notwendig werden.
Eine Löschung des Eintrages bei Zahlung kommt aber so nicht vor; es wird dann "nur" ein entsprechender Zahlungsvermerk hinzugefügt.
Fordern Sie nun schriftlich die Bank auf, das Nichtbestehen der angeblichen Forderung zu erklären, gegenüber der Schufa den Eintrag zu widerrufen und dessen Löschung dort zu beantragen. Setzen Sie dafür eine Frit von 14 Tagen. DANACH suchen Sie mit allen Unterlagen einen Anwalt auf, damit dieser dann notfalls gerichtliche Schritte einleiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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