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Mahnungen vom Ursprungsgläubiger nicht erhalten - Ist Inkasso Mahnung rechtkräftig?

2. Mai 2020 11:09 |
Preis: 50,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

im November 2019 habe ich von der XXX Bank eine Aufforderung bekommen, dass mein Konto mit ca 600€ überzogen sei und ich dies sofort begleichen soll. Ich hatte mein Konto bei der XXX Bank eigentlich 2010 gekündigt und habe keine Unterlagen mehr zu diese Konto, weder Konto Nr noch irgendwelche Zugangsdaten. Leider kann ich nicht mehr rekonstruieren, ob ich damals eine Bestätigung der Kündigung erhalten hatte. Zumindest hatte ich 9 Jahre nichts mehr von der Bank gehört. Dies ist schon komisch aber der Betrag entspricht in etwa den Kontogebühren für diese Zeit.

Aber ok, ich habe daraufhin die XXX Bank angeschrieben, mit dem Hinweis dass ich eigentlich dachte mein Konto sei gelöscht worden und dass Sie mir doch zumindest neue Zugangsdaten zuschicken sollten. Dies habe ich schriftlich mit Unterchriften-Probe Ende November 2019 gemacht.

Am 19.04.2020 habe ich erfahren, dass ich einen negativen Schufa Eintrag bekommen habe. Daraufhin habe ich die Bank wieder kontaktiert. Diese hat daraufhin folgendes geanwortet:
Zugangsdaten wurden per 29.11.2019 an Sie versandt. Da eine Reaktion Ihrerseits hierauf nicht erfolgte, haben wir mit Schreiben vom 16.12.2019 den Kontosaldo erneut angemahnt und, da die Frist erfolglos verstrichen war, am 06.01.2020 das Konto zum 16.03.2020 gekündigt. Letztmalig haben wir Ihnen mit Schreiben vom 23.03.2020 noch eine Frist bis zum 30.03.2020 gesetzt, um die Abgabe unserer Forderung an ein Inkassounternehmen abzuwenden.

All diese Briefe habe ich nicht erhalten. Ich hätte in dieser Zeit natürlich nachfragen sollen, hatte mich allerdings auf die Bank verlassen. Ich habe die Bank gebeten mir die hinterlegte Adresse mitzuteilen. Dieser Aufforderung ist sie noch nicht nachgekommen.
Meine Vermutung ist, dass vom Sachbearbeiter der Bank eine PLZ-Ziffer falsch in deren System eingetragen und daher der Wohnort falsch übernommen wurde, da auch die Adresse, die an die Schufa mitgeteilt wurde falsch ist. Auf mehreren Formularen für Zugangsdaten und Unterschriften-Probe, die ich an die Bank gesendet hatte, wurde dies jedoch korrekt eingetragen; sogar eine Kopie meines Personalausweises mit Vorder- und Rückseite liegt der Bank vor.

Was kann ich jetzt tun? Ich habe ja die Mahnungen vom Ursprungsgläubiger (der Bank) nicht erhalten. Muss ich die Forderung von dem Inkassobüro (Kontogebühren + Inkassogebühren) trotzdem zahlen? Sollten Mahnungs-Briefe nicht per Einschreiben kommen? Und hätten die Biefe mit den Zugangsdaten als nicht zustellbar wieder zurück an die Bank gehen müssen?

Somit finde ich den Schufa-Eintrag als nicht gerechtfertigt. Welche Möglichkeiten habe ich dagegen vorzugehen? Wenn ich die Forderungen der Kontogebühren bezahle, kann der Schufa Eintrag wieder gelöscht werden? Wird dieser auch gelöscht wenn ich nun die Forderung des Inkassobüros begleiche?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen

2. Mai 2020 | 11:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nur wenn Sie in Verzug geraten ist, ist die Forderung der Bank und die Inkasso-Inanspruchnahme (einschließlich Kosten) gerechtfertigt. So ein Verzug setzt Nichtleistung, Fälligkeit, Mahnung (soweit nicht entbehrlich) und Verschulden voraus.

Da dieses nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht gegeben ist, sollten Sie gegen die Bank vorgehn und die Feststellung des Nichtbestehens der Schuld fordern; notfalls kann so eine Feststellung des Nichtbestehens einer angeblichen Schuld auch gerichtlich festgestellt werden.

Allerdings muss eine Mahnung nicht per Einschreiben erfolgen; die Bank müsste aber auch diese Verzugsvoraussetzung nachweisen, was ja nach Ihrer Darstellung nicht möglich sein wird.



Auch müssen Sie die Bank unter Fristsetzung auffordern, den Schufa-Eintrag zu widerrufen. Das muss gegenüber der Schufa dann erklärt und die Löschung des Eintrages seitens der Bank veranlasst werden.

Macht sie dieses nicht, wird auch insoweit eine Klage notwendig werden.

Eine Löschung des Eintrages bei Zahlung kommt aber so nicht vor; es wird dann "nur" ein entsprechender Zahlungsvermerk hinzugefügt.



Fordern Sie nun schriftlich die Bank auf, das Nichtbestehen der angeblichen Forderung zu erklären, gegenüber der Schufa den Eintrag zu widerrufen und dessen Löschung dort zu beantragen. Setzen Sie dafür eine Frit von 14 Tagen. DANACH suchen Sie mit allen Unterlagen einen Anwalt auf, damit dieser dann notfalls gerichtliche Schritte einleiten kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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