Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass Sie keine "Geldstrafe" im juristischen Sinne meinen. Eine Geldstrafe, die zudem auch in Tagessätzen bemessen würde, kann nur von einem Strafrichter verhängt werden, und zwar entweder nach einer mündlichen Hauptverhandlung oder bei der Straftat des Erschleichens von Leistungen (=Schwarzfahren) auch nach einem schriftlichen Strafbefehl. Eine solche Geldstrafe wäre längst beigetrieben oder durch eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden.
Vielmehr gehe ich davon aus, dass Sie eine Vertragsstrafe bzw. ein erhöhtes Beförderungsentgelt meinen, welches der betroffene Verkehrsbetrieb gegen Sie verhängt hat. Dies unterliegt der zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung. Das heißt zunächst, dass diese Forderung der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt gemäß 199 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wenn sich der Vorfall im Jahre 2016 zugetragen hat, begann die Verjährung am 1.1.2017 und läuft frühestens am 31.12.2019 ab. Die gegen Sie gerichtete Forderung ist keinesfalls verjährt und könnte noch erfolgreich eingeklagt werden.
Bei einem Gegenstandswert von 67 € dürfte das Inkassounternehmen eine Geschäftsgebühr von maximal 58,50 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 11,70 € verlangen.
Soweit also ein Gesamtbetrag von nicht mehr als 137,20 € gegen Sie geltend gemacht wird, sehe ich für Einwendungen keinen Raum und muss Ihnen den Rat geben zu zahlen.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
1. Oktober 2019
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22:48
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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