Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich setzen Inkassokosten Verzug des Schuldners voraus. Der Schuldner muss also nach Eintritt der Fälligkeit nicht gezahlt haben und hierdurch in Verzug geraten sein.
Verzug tritt jedoch ohne Mahnung ein, wenn - wie bei Leasingverträgen - für die Leistung (Leasingrate) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Nach Ihren eigenen Angaben liegt somit in Ihrem Fall wohl eindeutig Verzug vor und zwar mit zwei aufeinander folgenden Leasingraten. Nach den üblichen Leasingverträgen ist der Leasinggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Leasingnehmer für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Leasingraten oder eines nicht unerheblichen Teiles in Verzug ist.
Liegt Verzug vor, muss der säumige Schuldner nach § 280 BGB
wegen dieses Vertragsverstoßes Schadensersatz an den Gläubiger leisten.Teil dieses Schadensersatzes sind die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung - die eigentliche Grundlage der Inkassokosten.
Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ausgelöst hätte. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellt die Obergrenze der erstattungsfähigen, notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar. Bei einer Forderung von 300 € bis 600 € dürften somit die Inkassokosten einen Betrag von 70 € nicht überschreiten. Eine Pauschale in der von Ihnen genannten Höhe ohne Rücksicht auf die zu Grunde liegende Forderung ist unzulässig.
Nicht wenige Leasingverträge enthalten auch die Bestimmung, dass der Leasinggeber anstelle einer Kündigung auch berechtigt ist, den Leasinggegenstand als Sicherheit an sich zu nehmen und dem Leasingnehmer die weitere Benutzung zu untersagen. Eine derartige Regelung, sofern sie überhaupt wirksam ist, berechtigt jedoch auf keinen Fall das Inkassobüro zur Wegnahme des Leasingsfahrzeuges gegen Ihren Willen.
Da die Inkassokosten, wie in Ihrer Anfrage dargestellt, zumindest der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind, sollten Sie insoweit vorerst keine Zahlungen leisten, sondern vom Inkassobüro eine ordnungsgemäße und der Rechtsprechung entsprechende Abrechnung verlangen. Die offenen Leasingraten sollten Sie jedoch, schon um eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages und die damit verbundenen Folgen zu vermeiden, ohne weitere Verzögerung zahlen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, auf der Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.02.2009
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23:32
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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