Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine "Auskunft" kann und wird regelmäßig natürlich schon eine Beratung sein und ein Vertrag über eine anwaltliche Beratungsleistung erfordert regelmäßig keine schriftliche Fixierung, falls Sie Schriftlichkeit mit "einen Vertrag abgeschlossen" gleichsetzen.
Der Anwaltsvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag. Hierbei müssen Sie sich nicht über die entstehenden Kosten einig geworden sein. Es gelten vielmehr die Kosten, die üblich sind. Und das sind die Kosten des RVG "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" (bzw. der BRAGO). Gebühren für einen Anwalt entstehen bereits dadurch, dass Sie den Anwalt mit einem Problem konsultieren und er sich bereit erklärt, Sie zu beraten und Ihnen dann eben eine Auskunft zu Ihrem Ersuchen erteilt.
Ich gehe davon aus, dass der Kollege Ihnen bereits in dem ihm geschilderten und dem Telefonat zugrundeliegenden Fall einen Ratschlag oder Hintergrundinformationen erteilt hat (eine "Auskunft", wie Sie es ja selbst ausdrücken), da fünf Minuten lediglich für eine Terminvereinbarung doch etwas lang wären.
Wenn Sie also tatsächlich einen Ratschlag oder eben eine relevante Auskunft zu Ihrem Rechtsbegehren erhalten und nicht wirklich nur und ausschließlich einen Termin vereinbart haben, sollte eine Beratungsleistung vorliegen, die eine berechtigte Kostennote auslöst. Der mittlerweile angehäufte Betrag iHv. 118,40 € resultiert natürlich aus Mahngebühren, da Sie sich mit der Begleichung der Kostennote nach Ihrer Schilderung im nicht unerheblichen Verzug befinden.
Bitte bedenken Sie, dass ein Rechtsanwalt für seine Beratungsdienste und Auskünfte in nicht geringem Maß haftungsrechtlich geradestehen muss; es ist nur redlich, dass daraus auch eine Beratungsgebühr erwächst. Bitte beachten Sie weiterhin, dass es aus standesrechtlichen (§ 49b Abs. 1 BRAO
: "Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.") und wettbewerbsrechtlichen Gründen einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt untersagt ist, eine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung ohne eine Gebührenrechnung zu erbringen.
Ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB
liegt u.a. dann vor, wenn jemand eine Dienstleistung abruft (z.B. die Beratung durch einen Anwalt) und das dafür geschuldete Entgeld nicht bezahlen will oder kann (und letzteres bei Erteilung des Auftrags auch weiß). Das nur zur Erläuterung, da der Kollege dieses Stichwort Ihnen gegenüber gebraucht hat.
Ich hoffe, Ihnen einen nutzbringenden Überblick in der Sache verschafft und Ihnen insoweit geholfen zu haben.
Die Antwort auf Ihre Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsdarstellung. Sie dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung zwischen Mandant und Anwalt möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Riehn
Rechtsanwalt
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