Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Forderung des Telekommunikationsdienstleisters ist dann berechtigt, wenn Sie sich mit der Begleichung der Monatsrechnungen in Verzug befinden. Hierfür müssten die
Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB
vorliegen.
Demnach kommt ein Schuldner dann in Verzug, wenn er trotz Mahnung nach Fälligkeit des Anspruchs nicht leistet. In Absatz
2 der Vorschrift sind Ausnahmen aufgelistet, nach denen eine Mahnung entbehrlich sein kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für die Leistung ein Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist.
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Auf diese Folge muss aber besonders hingewiesen werden, wenn der Schuldner Verbraucher ist.
Die Beweislast stellt sich wie folgt dar:
Der Gläubiger muss alle Voraussetzungen des Verzugs mit Ausnahme des Verschuldens nachweisen. Der Schuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden am Verzug trifft.Dies wird aus dem Wortlaut des § 286 Abs. 4 BGB
gefolgert, die Vorschrift kopiere ich Ihnen am Ende des Textes hier hinein.
Sie schreiben, dass der Vertrag gekündigt wurde. Dies sollten Sie gegen die Forderung einwenden, da der Anspruch dann nicht mehr besteht, wenn die Forderungen sich auf einen Zeitpunkt nach dem Kündigungstermin beziehen. Weiterhin sollten Sie auch auf die
Beweislast hinweisen.
Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt mit einem Inkassobüro drohen, jedoch ist dies wahrscheinlich als Einschüchterungstaktik zu sehen. Sie sollten in jedem Fall aber Ihre Einwendungen vorbringen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass ein Mahnbescheid
gegen Sie beantragt wird. Gerne kann ich Ihnen dabei behilflich sein.
„§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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