Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Gerade im Bereich der Internetprovider und auch Mobilfunkanbieter kommt es immer wieder zu rechtlichen Problemen wenn es um die Kündigung der Verträge geht.
Vorliegend haben Sie mit Ihrer Kündigung offenbar nicht fristgerecht gekündigt so dass sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert hat. Allerdings gebe ich Ihnen Recht, dass trotz der nicht fristgerechten Kündigung ein Vertragsende nach Ablauf des weiteren Jahres in Betracht kommt. Denn hier dürfte Ihre nicht fristgerechte Kündigung in eine fristgerechte Kündigung unzudeuten sein. DIe Umdeutung nach § 140 BGB
greift im Rahmen der nicht fristgerechten Kündigung nämlich dann, wenn für den Vertragspartner erkennbar ist, dass der Vertrag jedenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden soll. Somit kommt hier ein Vertragsende für den 31.12.2008 in Betracht.
Die in den Bedingungen offenbar enthaltene Regelung, wonach für Kündigungen ein spezielles Formular zu verwenden sei, dürfte rechtlich nicht haltbar sein. Hierbei dürfte es sich um eine überraschende Klausel handeln, mit der der Verbraucher nicht rechnen muss und die deshalb auch keine Wirkungen entfaltet.
Wenn man dies alles unterstellt, so sind mangels Vertrag somit auch keine Entgelte zu zahlen gewesen mit deren Zahlung Sie in Verzug geraten konnten und weswegen eine Rechtsverfolgung durch Inkassobüro und letztlich auch Anwalt erfolgen könnte. Weshalb der Monat Januar nicht geltend gemacht worden ist, kann von hier schwerlich eingeschätzt werden. Es kommt bisweilen vor, dass bei der Einschaltung von Inkassobüros die Forderungsberechnungen nicht ganz stimmig sind.
Ich empfehle Ihnen daher dem Anwalt die Historie mitzuteilen und insbesondere die Umdeutung Ihrer Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum 31.12.2008, zu erwähnen. Sollte sich die Gegenseite darauf nicht einlassen, so sollten Sie auf jeden Fall gegen einen Mahnbescheid sofort Widerspruch erheben. Dann müsste die Gegenseite ihren angeblichen Anspruch im streitigen Verfahren begründen. Grundlage kann nur ein Vertrag sein, den Sie aber wegen Ihrer Kündigung bestreiten können. Somit wird die Gegenseite voraussichtlich im Ergebnis ein Problem bekommen, den Anspruch zu begründen.
Diese Antwort ist vom 23.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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