Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zwischen dem sog. Einwurf-Einschreiben und dem Übergabe-Einschreiben zu unterscheiden.
Ein Einwurf-Einschreiben wird mit der Tagespost in den Hausbriefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen. Dieser Einwurf wird von dem Mitarbeiter der Deutschen Post AG mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe dokumentiert. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg wird dann ein einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt, sodass die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung stehen. Dieses Einschreiben geht dem Empfänger - vorliegend der daily-date.at - Ideo Labs GmbH - folglich mit Einwurf in den Briefkasten zu, so dass der Absender damit einen Zugang seiner Kündigung bewirken kann. Zugleich kann nach zu Teil vertretener Auffassung gem. § 416 ZPO
der volle Beweis des Einwurfs des Schreibens geführt werden, der durch den Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung widerlegbar ist.
Der Kündigungsempfänger - vorliegend der daily-date.at - Ideo Labs GmbH - der einen vom Auslieferungsbeleg abweichenden Zugang behauptet, muss einen Geschehensablauf darlegen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen späteren Zugang beinhaltet, d. h. daily-date.at - Ideo Labs GmbH muss beweisen, dass Ihr Schreiben nicht oder verspätet zugegangen ist.
Der Beweiswert des Einwurf-Einschreibens wird unterschiedlich beurteilt, zum Teil wird davon ausgegangen, dass der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, dass die Sendung durch Einwurf in den Briefkasten oder durch Einlegen in das Postfach zugegangen ist.
Ihr Einschrieben ist laut Deutscher Post AG am 13.02.2015 bei dem Kündigungsempfänger zugestellt worden, mithin innerhalb der Kündigungsfrist. Die Antwort der daily-date.at - Ideo Labs GmbH, dass eine Kündigung mit E-Mail oder Fax nicht möglich seien, geht ins Leere und ist nicht zweckdienlich.
Unter o. g. Umständen würde ich Ihnen von der Bezahlung der Geldbeträge abraten. Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Bearbeitung Ihres Anliegens, im Rahmen eines weiteren Auftrages, behilflich; insbesondere bei der Abwehr gegnerischen Inkasso- und Anwaltsschreiben, denn allein auf diese Schreiben (insbesondere gerichtliche Mahnschreiben) nicht zu reagieren reicht nicht aus.
Sie können mir die Unterlagen dann gerne per Fax oder Email senden.
Die Kontaktdaten finden Sie unter: www.anwalt-in-greifswald.de
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Stefan Moeser, LL.B., B.A.
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Diese Antwort ist vom 16.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.03.2015
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17:15
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Moeser
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Ergänzung vom Anwalt
24.11.2015 | 20:26
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