Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit nicht der Annahme durch den anderen Vertragspartner. Der bestehende Vertrag wird durch die Kündigung beendet und lebt auch nicht wieder auf, wenn der Kündigungsgrund nachträglich weggefallen ist.
2. D.h. eine Kündigung kann weder ausdrücklich noch durch einen Ausgleich der Forderung aufgehoben werden. Das Vertragsverhältnis ist beendet. Um nach einer Kündigung das Vertragsverhältnis fortzusetzen bedarf es eines neuen Vertrages.
3. Die Aussage des Unternehmens, dass durch die Zahlungen das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird und der Vertrag wieder gültig ist, ist schlicht falsch.
4. Der Vertrag ist beendet. Allenfalls kann der Vertragspartner aufgrund des Zahlungsverzuges und der dadurch erfolgten fristlosen Kündigung Schadensersatzansprüche geltend machen.
5. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann darin bestehen, dass eine Grundgebühr bis zum Ende der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird. Sie haben sich daher richtig verhalten. Die Forderung, die aus einem nicht bestehenden Vertrag herrührt ist daher zurückzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA