Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Soweit Sie als Verbraucher den Benutzungsvertrag mit dem Anbieter der Webseite abgeschlossen haben, steht Ihnen bei Vertragsschlüssen im Internet (sog. Fernabsatzverträge) grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB
, § 355 BGB
zu. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss belehrt worden sein (vgl. § 312 c BGB
). Ist dies der Fall, beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen ab erfolgter Belehrung. Nach Ihren Schilderungen wäre zu prüfen, ob die von Ihnen erklärte Kündigung möglicherweise in einen Widerruf umgedeutet bzw. auch als Widerruf ausgelegt werden kann. Bei einem fristgemäßen Widerruf würde kein wirksamer Vertrag vorliegen und Sie wären grundsätzlich nicht verpflichtet, das Nutzungsentgelt von 29,00 €/Monat zu zahlen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich gerade die Anbieter von Dienstleistungen (wie z. B. Download von Software o. ä.) oftmals auf § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
berufen. Nach dieser Bestimmung kann das Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der 2-Wochen-Frist erlöschen, wenn der Anbieter „mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat“. Haben Sie unmittelbar nach der Anmeldung auf der Webseite die dort angebotenen Dienstleistungen/Services genutzt, kann daher Ihr Widerrufsrecht bereits erloschen sein. Dies wäre gegebenenfalls nochmals anhand Ihrer Unterlagen bzw. ergänzender Angaben zu den von Ihnen vorgenommenen Nutzungen der Webseite zu überprüfen.
Ob und inwieweit der Anbieter berechtigt ist, bei einer Kündigung trotzdem das volle Nutzungsentgelt zu verlangen, kann nur anhand der konkreten Vertragsunterlagen, insbesondere der AGB des Anbieters, abschließend beurteilt werden. Eine Rolle spielen wird dabei auch, dass Sie die Dienste der Webseite nach der Kündigung nicht mehr nutzen können. Grundsätzlich hat der Anbieter der Webseite nur dann einen Anspruch auf das Nutzungsentgelt, wenn er Ihnen im Gegenzug auch die von ihm geschuldeten vertraglichen Leistungen zur Verfügung stellt.
Um in Ihrem Fall eine abschließende Einschätzung treffen zu können, können Sie mir gern die maßgeblichen Vertragsunterlagen, insbesondere die AGB, sowie den bisher geführten Schriftverkehr per E-Mail zukommen lassen. Sollten der Gegenseite keine oder nur geringere Zahlungsansprüche zustehen, bin ich auch gern bereit, Sie in dieser Angelegenheit anwaltlich zu vertreten. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Im Übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen konnte. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption oder unter der unten angegebenen E-Mail auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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