Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie - was Sie sicher bereits wissen - fristgemäß Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Es ist dann Sache des G, im Rahmen der Anspruchsbegründung darzulegen und zu beweisen, dass zwischen Ihnen ein Vertrag mit entsprechendem Inhalt zustandegekommen ist und Anspruch auf den geltend gemachten Werklohn besteht.
Sie sollten dann einen Kollegen vor Ort mit Ihrer Vertretung in dem Verfahren beauftragen, da nur anhand des mit R abgeschlossenen Kaufvertrages sowie des Pauschalvertrages (VOB-Vertrag oder Werkvertrag nach BGB ?) mit G und mit Kenntnis der erbrachten/nicht erbrachten Leistungen (waren diese Gegenstand der Pauschalvereinbarung ?) eine zuverlässige rechtliche Einschätzung gegeben werden kann. Dies ist ohne Einsicht und eingehende rechtliche Prüfung der genannten Unterlagen nicht möglich.
Zu den von Ihnen angesprochenen Punkten will ich gleichwohl im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung kurz Stellung nehmen:
Die zitierte Passage in Ihrem Kaufvertrag mit R bedeutet u.a., dass Sie in bestehende Verträge des R, die vor oder bei Kaufvertragsabschluss bestanden haben, also auch in den bereits abgeschlossenen Vertrag mit G hinsichtlich der Außenanlagen, eintreten (Einverständnis des G mit Auswechslung seines Vertragspartners vorausgesetzt). Damit besteht ein wirksamer Vertrag mit G.
Der Eintritt in bestehende Verträge dürfte auch die Außenanlagen betreffen, da für die Beurteilung dieser Frage der gesamte Kaufvertrag heranzuziehen ist, der als Anlage die Baubeschreibung enthält, die ja die Erstellung einer Außenanlage vorsieht. Insoweit bezieht sich "Gebäude" auch auf die zum Gebäude gehörenden Außenanlagen.
Soweit von G Zahlungsansprüche für Arbeiten geltend gemacht werden, die er gar nicht (oder z.B. mangelhaft) ausgeführt hat, haben Sie gute Chancen, sich gegen die Forderungen zu wehren.
Abschließend gestatte ich mir den Hinweis, dass dieser Fall, wie bereits erwähnt, unter Vorlage aller Vertragsunterlagen eingehenderer rechtlicher Überprüfung bedarf, die durch die hier vorgenommene erste rechtliche Einschätzung nicht ersetzt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lemmer,
vielen Dank für Ihre Einschätzung! Sie schreiben, Sie würden gute Chancen sehen, sich gegen die Forderungen von G zu wehren. Ich hatte erwähnt, dass wir es versäumt haben, eine Nacherfüllungsfrist zu setzen. Inzwischen wurde die Außenanlage durch eine andere Firma fertig gestellt (3,5 Monate nach Fertigstellungstermin), sodass wir G zumindest formal nicht die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hatten. Mindert das nicht unsere Chance bei einem Gerichtsprozesses?
Übrigens: Pauschalvertrag = VOB-Vertrag
Sehr geehrter 123recht.net-Nutzer,
da G die weitere Ausführung der Bauarbeiten eingestellt hat, bedurfte es keiner Nacherfüllungsfrist. Eine solche Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer (G) - wie Ihrer Schilderung zu entnehmen war - die weitere Bautätigkeit ernsthaft ablehnt.
Eine Minderung Ihrer Chancen sehe ich daher nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Phileas Lemmer
(Rechtsanwalt)