Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst muss der Vertrag und die entsprechende Vertragsklausel zur Zahlung der Rate unbedingt geprüft werden.
Sollte dort die häufig verwendete Klausel
"Letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung"
verwendet worden sein, müssen nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern es dürfen auch keine Mängel vorhanden sein - ich verweise dazu auf
http://ra-bohle.blog.de/2014/12/10/letzte-rate-vollstaendiger-fertigstellung-19826099/
Dann könnten Sie die Restzahlung zurückhalten.
Ansonsten könnte es doch einige Probleme geben, denn auch der Einzug kann eine Abnahme darstellen, selbst wenn das nicht besonders schriftlich fixiert worden ist. Ob das allerdings bei Ihnen zutrifft oder aber tatsächlich eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist, kann wieder nur durch Vertragsprüfung festgestellt werden.
Problematisch sind weiter die von Ihnen selbst durchgeführten Arbeiten, da Sie erst dann Ansprüche geltend machen können, wenn Sie ordnungsgemäß die Firma zu diesen Arbeiten aufgefordert haben und eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist verstrichen ist - allein das monatelange "Nichterscheinen" reicht aber nicht aus, einen Selbstvornahme durchzuführen.
Sollten allerdings solche Fristen ergebnislos verstrichen sein, könnten Sie auch die Kosten der Selbstvonahme grundsätzlich in Abzug bringen. Dabei wäre das Material und ein Stundenlohn von mindestens 8,50 € anzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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