Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
b) Nach einem Widerspruch wird die Streitsache an das zuständige Gericht abgegeben und die Streitigkeit wie eine ganz normale Klage behandelt. Die Verhandlung über den Rechtsstreit erfolgt grundsätzlich mündlich, § 128 ZPO
.
c) Wenn die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß abgetreten worden ist und der Mahnbescheid auf dieser Forderung beruht, gilt hier eine 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs.1 Nr.3 BGB
, die zudem durch jede Vollstreckungshandlung neu begonnen hat (§ 212 Abs.1 Nr.2 BGB
). In Bezug auf die Zinsen ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die mit dem Vollstreckungsbescheid festgestellt wurden und den Zinsen die nach dem Vollstreckungsbescheid weiter laufen. Die Zinsen, die mit dem Vollstreckungsbescheid festgestellt wurden unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist, während die fortlaufenden Zinsen der Regelverjährung gem. § 195 BGB
von drei Jahren unterliegen und daher ggfs. verjährt sind.
d) Die Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen beglichen worden sind, nach drei Jahren gelöscht. Ansonsten ist eine Löschung nur möglich, wenn die Eintragung unberechtigt erfolgte oder Sie sich mit dem Gläubiger auf eine sofortige Beseitigung einigen.
a) Ob die Forderung bezahlt werden sollte, lässt sich aus der Ferne schwer beurteilen. Nach Ihrer Schilderung ist die Forderung rechtskräftig festgestellt und ordnungsgemäß abgetreten, so dass Sie sich hiergegen kaum wehren können (bis auf evt. verjährte Zinsforderung) und ein Einspruch somit nur weitere zusätzliche Kosten verursachen würde. Was mich allerdings ein wenig irritiert ist, weshalb der neue Gläubiger einen Mahnbescheid beantragt und nicht einfach eine vollstreckbare Ausfertigung auf seinen Namen (§ 727 ZPO
) beantragt, was bei einer (notariell beglaubigten) Abtretung möglich ist. Insofern sollte ein Kollege vor Ort noch einmal Einsicht in die Unterlagen nehmen. Dieser könnte dann auch überprüfen, inwieweit Sie sich bzgl. der Zinsforderung möglicherweise auf Verjährung berufen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
zu a) Das jetzige Inkassounternehmen hat "zwischenzeitlich" gewechselt bzw. umfirmiert (bzw. Weiterverkauf der Forderung), sodass es vielleicht deshalb keine notariell beglaubigte Abtretung existent ist und somit eines neuen "Titels" bedarf?
Kann eine nicht notariell beglaubigte Abtretung genauso wie durchgesetzt werden, wie eine beglaubigte Abtretung?
zu b)
Erfolgt bei meinen Einspruch automatisch eine Verhandlung oder nur auf Antrag des Gläubigers, da bei diesem Wert die zusätzlichen Kosten des Streitwertes (ca. 780 Euro) übersteigen werden (Gerichtskosten, Anwaltskosten etc.)?
Vielen Dank nochmals
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
a) Wenn die Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann, greift § 727 ZPO
nicht, sondern es muss Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erhoben werden, § 731 ZPO
. Alternativ kann der Rechtsnachfolger aber auch wie in Ihrem Fall direkt die Leistung einklagen (BGH, Urt. v. 9. April 1987 – IX ZR 138/86
).
b) Das Mahnverfahren geht nach einem Widerspruch nur in ein streitiges Verfahren über, sofern eine der Parteien es beantragt, § 696 Abs.1 ZPO
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen