Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die Forderung berechtigt ist, können Sie wirklich nichts unternehmen. das Kostengünstigste ist, den Vollstreckungsbescheid ergehen zu lassen.
Wenn Sie Widerspruch einlegen, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, dass Sie dann – wenn die Bank zu Recht fordert – verlieren.
Mit dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid hat die Bank dann ihre Forderung gesichert. Hiermit kann dann gegen Sie vollstreckt werden. Dies wird die Bank solange nicht tun, wie Sie die Raten pünktlich zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Guten Tag Herr RA Stefan Steininger,
danke für Ihre schnelle Antwort und gestatten Sie mir Bitte eine Nachfrage.
Ich unternehme nichts und somit ergeht der Vollstreckungsbescheid. Die neue Zahlungsvereinbarung hat meine Ex Frau vereinbart. Da es schon in letzter Zeit zu Zahlungsunregelmäßigkeiten kam, sehe ich hier ein hohes Risiko für mich. Kommt Sie diesen Zahlungen wieder nicht nach, steht der Gerichtsvollzieher sofort vor meiner Tür ?
Begleiche ich die offen Forderung gegenüber der Bank, könnte ich dann im Innenverhältnis den gesamten Betrag von meiner Ex Frau einklagen ?
Danke für Ihre Hilfe
und mit freundlichen Grüßen
Die Bank kann sich den Gesamtschuldner aussuchen, der ihr beliebt. daher gehen Sie immer ein Vollstreckungsrisiko ein.
Aber da die Forderung berechtigt zu sein scheint, werden Sie sich hiergegen nicht wehren können.
Im Zweifel können Sie den betrag ablösen oder eine eigen Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Die bank wird - zumal wenn Sie sich dort erst melden - nicht sofort vollstrecken. Dies sollten Sie mit dem sachbearbeiter besprechen.
Im Innernverhältnis haben Sie den Anspruch auf Ausgleich dann gegenüber Ihrer Ex-Frau.