Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Hinsichtlich des Mietvertrages kommen nach Ihrer Darstellung des Sachverhaltes zwei Möglichkeiten in Betracht:
( 1 ) Es handelt sich um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB
oder
( 2 ) Es liegt ein wirksamer Mietvertrag vor, der nach § 568 BGB
in SCHRIFTFORM, soll heissen eigenhändig unterschrieben, gekündigt werden muss.
Hierzu führe ich näher wie folgt aus:
zu Punkt 1 :
Sollten Ihr Freund und die Tante den Mietvertrag nur abgeschlossen haben, um beim " Arbeitsamt abzukassieren", so ist davon auszugehen, dass der Mietvertrag als solches nach § 117 BGB
nichtig ist und daher auch nicht gekündigt werden muss.
Ansprüche der Tante gegenüber dem Freund bestehen für diesen Fall allenfalls aus §§ 812 ff. BGB
aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Zeitraum der Mitbenutzung der Wohnung in Form des sogenannten Wertersatzes, da Ihr Freund nämlich von der Tante etwas ohne Rechtsgrund, nämlich einen wirksamen Mietvertrag, erlangt hätte.
Ohne Ihrem Freund etwas unterstellen zu wollen, weise ich darauf hin, dass der Abschluss eines falschen Mietvertrages, um unrechtmäßigerweise Sozialleistungen zu beziehen,den Straftatbestand des Sozialleistungsbetruges erfüllt. Ein solcher wird bei Kenntniserlangung durch die Behörde(n) bzw. Gerichte in der Regel zur Anzeige gebracht.
zu Punkt 2:
Das Schriftformerfordernis zur wirksamen Kündigung gilt auch für den Mieter. Ihr Freund sollte also so schnell wie möglich den Mietvertrag mit Einschreiben per Rückschein in Schriftform unter Beachtung der mietvertraglichen Kündigungsfrist kündigen.
Im Übrigen weise ich noch darauf hin, dass bei Nichteinlegung eines Widerspruches gegen den Mahnbescheid in der vorgegebenen Frist vom Gericht Vollstreckungsbescheid erlassen werden wird.
Anzuraten ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt vor Ort zu suchen, wobei der Mahnbescheid und der Mietvertrag sowie der Leistungsbescheid des Arbeitsamtes günstigstenfalls gleich mitzunehmen wären. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte