Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich - unter Berücksichtigung Ihrer Angaben - wie folgt.
§ 545 S. 1 BGB
bestimmt: "Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt."
Allein durch die Fortsetzung der Nutzung der Mietsache wurde das Mietverhältnis verlängert, da der Fortsetzung keine Seite widersprochen hat.
Damit kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der (neuen) Kündigungsfrist gekündigt werden.
Außerdem wurde ein neuer Mietvertrag geschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
18.10.2014 | 15:07
Vielen Dank für ihre rasche Antwort,
ergibt sich die juristisch wirksame Konkludenz tatsächlich allein durch die passive weitere Nutzung der Immobilie oder erst durch die aktive Überweisung der geänderten Miete am 06.10.2014, sodass eine 14-tägige Widerrufsfrist bis zum 20.10.2014 entsteht?
Vielen Dank im Voraus für Ihre erneute Antwort
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.10.2014 | 17:12
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Vertragsverhältnis wird durch die weitere Nutzung verlängert. Der Gesetzeswortlaut (s.o.) ist eindeutig.
Die Frist beginnt für den Mieter mit "Fortsetzung des Gebrauchs" (§ 545 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB
), d.h. am 01.10.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt