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Mängelanzeige

23. Februar 2007 19:55 |
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Baurecht, Architektenrecht


Guten Tag,

Vor rund 1.5 Jahren wurde das Haus der Familie XY erstellt. Nun entwickelte sich im Gäste-WC an der Außenwand, die im Flur ersichtlich ist, Feuchtigkeit. Die Tapeten lösten sich. Nach Besuch eines befreundeten Bau-Ingenieurs samt Messgerät, bestätigte er, dass der untere Teil der Wände rund um das Gäste-WC komplett feucht seien.

Der Fliesenleger, der durch die Baufirma beauftragt worden ist, hatte versäumt eine Schutzschicht als Feuchtigkeitssperre aufzutragen, bevor die Fliesen aufgetragen worden sind...

Am 8. FEB rief Mutti XY bei der Baufirma an und zeigte diesen Schaden telefonisch an. Daraufhin kam der GF der Firma am folgenden 13. FEB und begutachtete den Schaden. Er bestätigte vor Zeugen, dass die Feuchtigkeitssperre fehlen würde und noch heute aller spätestens ein Schreiben an den Fliesenleger herausgehen würde – wir sollten hier auf jeden Fall eine Durchschrift erhalten. Bis heute erhielten wir immer noch keine Durchschrift! Auch nach telefonischer Nachfrage Mittwoch dieser Woche hieß es, dass die Durchschrift auf jeden Fall weitergeleitet wird – nun verschleppt sich die Sache… und wir können natürlich auch die Dusche nicht nutzen.

Der GF erklärte, dass der Fliesenleger 2 Wochen Zeit hätte auf das Schreiben zu reagieren, bei Nicht-Reaktion gebe es ein weiteres Anschreiben und nach einer weiteren Woche gebe es das letztes Schreiben – hiernach erst würde der GF der Baufirma auf eigene Kosten einen Handwerker beauftragen.

Die Frage nun – Familie X vermutet, dass der GF diese Sache herauszögern möchte, und bisher den Fliesenleger überhaupt nicht angeschrieben hatte zwecks Mängelbeseitigung.

Gilt unsere telefonische Mängelanzeige unter zwei Zeugen? Oder sollten wir hierbei nun sicherheitshalber eine schriftliche Mängelanzeige formulieren? Worauf ist hier zu achten? Was können wir dagegen tun, dass die Sache sich verschleppt? Ist es evtl. so, dass wir den GF auffordern können den Schaden ab dem 13.02. (Besuch des GF bei der Familie XY unter Zeugen) bis vier Wochen danach zu beseitigen – weil letztlich wird der GF WOHL nicht aktiv und schreibt den Handwerker nicht an?? Liegt eine Pflichtverletzung seinerseits vor?

Danke.

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann! Im Rahmen dieser Vorgabe beantworte ich Ihre Antwort nach bestem Wissen und Gewissen wie folgt:

Ausweislich des Sachverhalts war der Gf schon vor Ort und hat die Mängel gesehen. Demnach besteht inzwischen Verzug mit der Mängelbeseitigung. Verzögerungen durch den Subunternehmer gehen Sie nichts an. Ich empfehle dennoch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Frist von in etwa 2 weiteren Wochen. Weisen Sie im Übrigen darauf hin, dass Sie die Baufirma für alle Verzögerungsschäden in Anspruch nehmen werden und außerdem nach Fristablauf die Schäden im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmens durchführen lassen werden. Versenden Sie dies per Einschreiben.


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!


Hochachtungsvoll


Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de

Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2007 | 20:16

Danke.

Also, erstelle ich ein Anschreiben an die Baufirma mit einer Fristsetzung von 2 Wochen zur Beseitigung - Frist beginnt am kommenden Montag, wenn ich das Schreiben zur Post bringe? Beziehe ich mich außerdem auch auf die bereits zwei verstrichenen Wochen,nachdem er den Mangel gesehen hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2007 | 20:20

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
danke für Ihre Nachfrage. Ja, das erscheint mir sinnvoll. Verweisen Sie ruhig auf die verstrichene Zeit und setzen Sie eindeutig eine letze Frist – nach deren Ablauf Sie eine Mängelbeseitigung selbst durchführen.


Hochachtungsvoll


Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de

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