Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die überschüssigen Gerüstkosten entgegen des Angebots müssen Sie nicht tragen, denn die überlange Dauer der Arbeiten ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf nachlässiges Arbeiten des Malerbetriebs zurückzuführen.
Nicht zu erwartendes bzw. überdurchschnittliches Schlechtwetter oder andere außerordentliche Gründe wurden ja bisher nicht vorgebracht, so dass ich die längere Dauer nicht bezahlen würde.
2.
Gleiches gilt für die „Regiestunden" – der Malerbetrieb möge erst einmal erklären,
- was das genau sei soll;
- warum es notwendig war;
- ob es überhaupt beauftragt bzw. von Ihnen erkennbar war.
All das sehe ich hier nämlich keinesfalls.
3.
Auch für die verbliebenden 25 h Stunden fehlt es an einem Nachweis, an schlüssigem Vortrag, was, wann und von wem in welcher Form gemacht wurde.
Das kann man so nicht hinnehmen.
4.
Das Gleiche gilt auch hier – Abweichungen waren weder vereinbart noch liegt ein Ausnahmefall dafür vor.
5.
Allgemein gilt:
Verträge kommen in der Regel durch Angebot und Annahme zustande.
Sie haben das verbindliche Angebot verbindlich angenommen, was sodann einen rechtsgültigen Vertrag mit Bindungswirkung für beide Vertragspartner bedeutet.
Entscheidend ist noch die Abrede eines Pauschalpreises. Darauf deutet es nach sachgerechter Auslegung hin, wobei im Übrigen – wie gesehen – die Abweichungen auch ansonsten gar nicht schlüssig erklärbar sind.
Selbst bei einem reinen Kostenvoranschlag gilt schon, was hier erst recht gilt:
Das Gesetz sieht insoweit bei Ihrem Fall folgendes vor (§ 650 BGB
):
Ist dem (hier bereits geschlossenen) Vertrag ein Kosten(vor-)anschlag zugrunde gelegt worden,
- ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich,
- dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat aber der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung meiner Meinung nach schon relevant - aufgrund Ihrer Wesentlichkeit.
Das gilt umso mehr, wenn der Vertrag so mit dem Angebotsinhalt geschlossen wurde.
Die Voraussetzung für zusätzliche Kosten sind zunächst vom Maler selbst darzulegen und zu beweisen, da dieser sich auf eine Abweichung vom bisherigen Vertrag beruft.
Es steht den Parteien im Grundsatz frei, die Höhe der Vergütung im Vertrag zu vereinbaren.
Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, so liegt damit die Höhe der Vergütung fest, und zwar in der Tat unabhängig davon, wie sich die Arbeiten für den Unternehmer gestalten und ob der Umfang der Arbeiten bei Vereinbarung des Preises zutreffend eingeschätzt wurde.
Das Risiko eines unvorhergesehenen Mehr- oder Minderaufwands ist damit dem Unternehmer zugewiesen.
Allerdings kommt es natürlich auf die genauen vertraglichen Regelungen hier an, die ich leider nicht in Gänze kenne.
Haben Sie aber das Angebot ohne Einschränkungen so angenommen und waren Abweichungen nicht ausdrücklich vorbehalten, so gilt es auch.
Also grundsätzlich gilt dieses für eine Pauschalpreisvereinbarung, die ich momentan unterstelle.
Weichen die tatsächlich zu erbringenden Leistungen vom Umfang der Leistungen, von denen die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, so erheblich ab, dass es schlechthin unzumutbar und unangemessen wäre, an der Vergütungsvereinbarung weiter festzuhalten, so kommt eine Anpassung der Vergütung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 BGB, in Betracht, auch wenn es sich um eine Pauschalpreisvereinbarung handelt.
Ersichtliche Ansatzpunkte sehe ich aber hierfür nicht.
Zwar ist der Pauschalpreis auch unterhalb der Schwelle der erheblichen Abweichung und ohne neue Preisvereinbarung anzupassen, wenn die Parteien übereinkommen, dass Leistungen in Abweichung vom Vorgesehenen zusätzlich übernommen werden, aber dafür braucht es wie gesagt eine Parteivereinbarung, die hier gerade nicht vorliegt.
Nur dann begründen zusätzliche Maßnahmen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.03.2015
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17:44
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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