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Mängel nach Küchenkauf - Monatelange Wartezeit- Küche nicht benutzbar

| 26. Juli 2024 15:16 |
Preis: 65,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


15:50

Wir haben eine Küche erworben im Küchenstudio.
Der Kaufpreis (ca. 12.000) wurde von uns zum Montagetermin vollständig bezahlt.

Wir wussten, dass wir damit ein Risiko haben hinsichtlich des Auftretens von Mängeln, waren jedoch optimistisch.

Leider gab es bei der Montage Fehler, konkret bei der Installation des Kühlschranks und der danebenliegenden Blende. Es wurde auch der Holzboden an vielen Stellen beschädigt, das haben wir hingenommen und diese Beschädigungen in Eigenregie aufgearbeitet.

Die Montagefehler haben wir umgehend dem Küchenstudio gemeldet und eine angemessene Frist von 4 Wochen zur Behebung gesetzt.
Das Küchenstudio hat die Mängelanzeige bestätigt und gleich darauf hingewiesen, dass die Frist nicht eingehalten werden kann.
Nach Ablauf dieser Frist haben wir den Sachstand erfragt und eine weitere Frist von 2 Wochen gesetzt. Auch hier hieß es, die Frist kann aufgrund von Lieferzeiten etc. nicht eingehalten werden und die Teile werden erst ca. 2 Wochen nach Fristablauf eingehen, es wurde kein konkreter Montagetermin genannt.

Bei dieser zweiten Frist haben wir explizit darauf hingewiesen, das wir ohne Küche sind, da wir die Arbeitsplatte nicht anbringen können und damit keine Spüle und keinen Herd und auch keine Spülmaschine in Betrieb nehmen können.

Die Blende kann nur getauscht werden kann, solange keine Arbeitsplatte auf der Küche installiert ist. Ohne die Arbeitsplatte ist es jedoch nicht möglich, die Spüle, die Spülmaschine und das Kochfeld zu nutzen.

Welche Möglichkeiten bestehen, gegenüber dem Küchenstudio Ansprüche geltend zu machen? Wir wollen keine andere Küche sind aber mehr als genervt weil alles vollkommen unnötig war, es ist eine kleine Küche, wenige Elemente und dann so ein Ärger. Und keine benutzbare Küche.

26. Juli 2024 | 16:05

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

hier liegt ein Gewährleistungsfall vor, bei dem Sie nun vor der ggf. durchzuführenden Ersatzvornahme darauf achten müssen, dass Sie die Beweise sichern.

Machen Sie mit Freunden oder Bekannten Fotos und erklären Sie den Mangel, damit der Zeuge später den Mangel ggf. wieder anhand oder neben den Fotos schildern kann. Ein privates Sachverständigengutachten wäre alternativ möglich.

Da hier bereits ein Termin zugesagt und ohne Ankündigung/Entschuldigung nicht eingehalten wurde, ist Ihnen rechtlich keine weitere Nachbesserung zuzumuten.
Sie können daher ein anderes Unternehmen mit der Nachbesserung beauftragen und danach die Kosten ersetzt verlangen.

Sie könnten aber auch das Studio auf Mängelbeseitigung verklagen, dann haben Sie in den nächsten Monaten noch keine Küche.

Sie könnten auch den Kaufpreis mindern und den geminderten Betrag verlangen, auch hier wird es länger dauern.

Daher sehe ich nur die Ersatzvornahme als schnellsten Weg zu einer funktionablen Küche an.

Leider müssen Sie hier vorstrecken, wie aber in den anderen Alternativen auch.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2024 | 15:18

Vielen Dank Herr Wilke, handelt es sich hier um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag?
Welches sind die jeweiligen Auswirkungen?

Und was müssen wir tun um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben? Können wir das Küchenstudio motivieren uns entgegenzukommen?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2024 | 15:50

Sehr geehrter Fragesteller,

der BGH orientiert sich daran, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt.

Liegt der Schwerpunkt eher auf der Montage, müssen Maßarbeiten verrichtet werden, dann handelt es sich eher um einen Werkvertrag, wo unter Umständen auch mehrere Nachbesserungen hingenommen werden müssen.

Liegt der Schwerpunkt mehr bei der Küche als Kaufobjekt, wovon ich hier ausgehe, dann ist Kaufrecht anwendbar mit der Folge, dass gewählt werden kann zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.

Hier wird der Unterschied kaum eine Rolle spielen, weil Sie aufgrund des Verhaltens des Händlers keine Nachbesserung hinnehmen müssen.

Sie könnten auch zurücktreten.

Dann aber müsste die Küche wieder demontiert werden.

Ich würde dem Händler per Einschreiben eine letzte Frist setzen und die Klage androhen.

Danach müssen Sie dann ohnehin klagen, egal, wofür Sie sich letztlich entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2024 | 16:16

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