Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Online-Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte.
Sie haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB
über den Kauf des KFZ geschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass Ihre Unterschrift unter dem Punkt „Prüfbericht/Fahrzeug/KFZ-Brief“ fehlt. Grundsätzlich ist für die Wirksamkeit eines Vertrages nicht erforderlich, dass dieser schriftlich geschlossen wird. Daher ist auch nicht entscheidend, dass Ihre Unterschrift unter dem Formular steht. Ein Vertrag muss nur dann schriftlich geschlossen werden, wenn das Gesetz dies vorsieht (§ 126 I BGB
). Für den Fall des Kaufes eines KFZ besteht eine solche Vorschrift nicht.
Das Auto war jedoch im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, also als es Ihnen übergeben wurde mangelhaft. Grundsätzlich müssten Sie dies beweisen. Ihnen hilft jedoch § 476 BGB
. Danach wird vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorlag, wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer kauft. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie nicht Unternehmer sind. Wäre dies der Fall, so würde § 476 BGB
nicht für Sie gelten. Sie könnten sich dann nicht auf die Vermutung berufen. Dann müssten Sie beweisen, dass die Mängel tatsächlich bei Übergabe vorgelegen hätten.
Daraus folgt zunächst, dass Ihnen Gewährleistungsrechte zustehen. Als solche gibt es die Nachbesserung, den Rücktritt, die Minderung des Kaufpreises und den Schadensersatz.
Die von Ihnen angeführte Bestimmung im Vertrag „Schadenersatzansprüche des Käufers wird unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Nacherfüllung, Vertragsrücktritt, Herabsetzung des Kaufpreises und Schadenersatz wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.“ bedeutet, dass Sie alle diese Rechte haben, abgesehen von Schadensersatzansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit. Der Anspruch auf Nacherfüllung, Vertragsrücktritt, Herabsetzung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wird aufrechterhalten. Auch die Verjährung ist noch nicht eingetreten.
Der Gebrauchtwagen-Check des ersten Besitzers spielt für Sie keine Rolle. Es kommt lediglich darauf an, in welchem Zustand das Auto war als es Ihnen übergeben wurde. Dafür kann dieser Gebrauchtwagen-Check höchstens eine gewisse Hinweiswirkung haben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Sie für oder gegen Sie spricht.
Sofern Sie die Mängel nicht kannten, sind die Gewährleistungsrechte auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil Sie das Auto in Kenntnis seines Zustandes gekauft haben. Dafür spricht auch, dass Sie weder das Übergabeprotokoll noch den TÜV-Bericht haben. Hier sollten Sie jedoch sehr vorsichtig sein. Falls dem KFZ-Händler ein von Ihnen unterschriebenes Übergabeprotokoll oder den TÜV-Bericht hat und er nachweisen kann, Ihnen diesen übergeben zu haben, sind Ihre Ansprüche gem. § 442 I 1 BGB
ausgeschlossen. Schließlich wäre es widersprüchlich, wenn Sie zunächst ein Auto kauften, von dem Sie wissen, dass es kaputt ist und sich dann entscheiden, wegen dieser Mängel gegen den Händler vorzugehen.
Die gleiche Folge ergibt sich, wenn Ihnen die Mängel infolge grober Fahrlässigkeit entgangen sind (§ 442 I 2 BGB
) – wenn Sie die Mängel also eigentlich hätten sehen müssen, weil sie so offensichtlich waren. Inwieweit das der Fall war lässt sich aus der Ferne nicht feststellen. Ich möchte Ihnen aber raten, nicht selbst anzugeben, dass Sie die Mängel eigentlich hätten sehen müssen. Damit würden Sie nämlich einräumen, dass Sie selbst infolge grober Fahrlässigkeit die Mängel übersehen hätten. Ihre Ansprüche wären dann ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hätte die Mängel bewusst verschwiegen. Inwieweit das der Fall ist, kann aus der Ferne nicht bestimmt werden.
In Ihrem Fall dürfte eine Nacherfüllung nicht in Betracht kommen. Zwar lässt sich das Bremslicht reparieren. Auch die Antenne dürfte sich reparieren lassen. Die Tatsache, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, lässt sich allerdings im Wege der Nachbesserung nicht beheben. Insofern ist die Nacherfüllung zwecklos. Kommt es Ihnen jedoch nicht darauf an, ob das Fahrzeug ein Unfallwagen ist, dann können Sie natürlich auch die Nacherfüllung wählen, sofern Sie sich mit der Reparatur des Bremslichts und der Antenne begnügen wollen.
Andererseits können Sie den Kaufpreis auch mindern. Dies geschieht, indem Sie dem Händler gegenüber erklären, dass das Sie lediglich einen geringeren Preis für das Auto zahlen. Sofern Sie bereits bezahlt haben, hat der Händler den überschüssigen Betrag an Sie herauszugeben (§ 441 IV). Dies ist jedoch schwierig, da Sie zunächst den Wert den Fahrzeugs feststellen lassen müssten. Dafür ist unter Umständen ein Sachverständiger erforderlich. Das kostet Geld. Im Ergebnis würde der Händler dies aber zu ersetzen haben, sofern Sie auf die Hilfe eines Sachverständige unbedingt angewiesen sind. Daher sollten Sie diesen Schritt nur nach weiterer anwaltlicher Hilfe gehen.
Sofern Sie das Auto nicht behalten wollen und das Ganze einfach nur hinter sich bringen möchten, rate ich Ihnen von dem Vertrag zurückzutreten. Dies erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer.
Ein Schadensersatzanspruch steht Ihnen zwar dem Grunde nach zu. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Der Schaden lässt sich in Ihrem Fall aber nicht fassen. Schließlich dürfte er über den Wertunterschied der zwischen einem mangelfreien und einem mangelhaften Auto besteht nicht hinaus gehen. Dementsprechend sind Sie hier auf die Minderung verwiesen. Ein Schadensersatzanspruch käme nur dann in Betracht, wenn Ihnen weitere Schäden entstanden sind.
Ob eine arglistige Täuschung des Händlers vorliegt, kann aus der Ferne nicht bestimmt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sollten Sie weitere anwaltliche Hilfe brauchen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können entweder eine kostenlose Nachfrage stellen oder mich direkt kontaktieren. Dann fallen allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren an.
Mit freundlichem Gruß!
RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI
NEUER KAMP 30
20375 HAMBURG
TEL.: 040/43 209 - 228
EMAIL: KRAJEWSKI@HAFTUNGSRECHT.COM
URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM
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