Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Rechtliche Einschätzung
Sie müssen die Daten für 2017 aus der Lohnsteuererklärung übernehmen. Nur wenn trotz des vollstreckbaren Titels ein Zahlungsausfall eintritt (z.B. wegen Insolvenz des Arbeitgebers), können Sie die Einnahmen nachträglich korrigieren.
Im Detail
Grundsätzlich gilt zwar - da Sie keine Bilanz mit aktivierbaren Forderungen erstellen - das sog. Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Danach sind Einkünfte und Ausgaben in dem Jahr anzusetzen, in dem die Zahlung erfolgt.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wird dieses Prinzip aber gem. § 38a Abs. 1 S. 2 EStG
durchbrochen: Danach gilt laufender Arbeitslohn stets als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Sie sind daher verpflichtet, die Daten aus der Lohnsteuererklärung zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt
Antwort
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