Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bis einschließlich 2022 galt: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer konnten nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Eine dieser Voraussetzungen war, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall waren die Kosten unbeschränkt absetzbar. Alternativ konnten Sie bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr absetzen, wenn Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde146.
Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 ist entscheidend, dass Sie das Arbeitszimmer ausschließlich für Ihre Tätigkeit als Lehrbeauftragter genutzt haben und Ihnen hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die Tatsache, dass die Vergütung erst 2023 erfolgte, ist unerheblich, da die Kosten steuerlich in dem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie angefallen sind (Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG).
Um die Kosten in Ihrer Steuererklärung für 2022 geltend zu machen, tragen Sie diese als Werbungskosten in der Anlage N ein. Geben Sie dort die anteiligen Kosten für Miete, Nebenkosten und andere Ausgaben an, die auf das Arbeitszimmer entfallen. Berechnen Sie den Anteil der Wohnfläche des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche und wenden Sie diesen Prozentsatz auf Ihre Gesamtkosten an. Wichtig ist, dass Sie Belege wie Mietverträge oder Rechnungen aufbewahren, um die Angaben gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
28. Februar 2025
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13:03
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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