Sehr geehrter Herr Kindler,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten. Ich erlaube mir mich an der von Ihnen gewählten Gliederung zu orientieren.
1.
a.) Eine Bezahlung in bar erscheint meiner Meinung nach möglich. Eine Versteuerung der Einkünfte müsste auf Seiten der Kindergärtnerin erfolgen (z.B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), zum beispiel dann wenn dies als entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB
aufzufassen wäre. Dies dürfte hier der Fall sein.
b.) Werbungskosten sind i.S.d. § 9 EStG
alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Inwiefern die Mieterveranstaltungen der Sicherung und Erhaltung von Mieteinahmen dienen mag im Einzelnen streitig sein. Ich halte eine entsprechende Argumentation aber für gut vertretbar und würde daher davon ausgehen, das die Kosten der Aushilfe, die die Veranstaltung begleitet, als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies sollte aber mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Falls geplant werden sollte Werbungskosten geltend zu machen, bedarf es aber unbedingt einer Quittung/Rechnung.
c.) Der Geschäftsführer vertritt die Hausverwaltungs-GmbH nach außen und ist bei Kenntnis von Gesetzesverstößen der GmbH auch haftbar zum machen, § 43 GmbhG, da der Geschäftsführer stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat.
2.
a.) Geringfügig Beschäftigten ist es gestattet mehr als 450,00 EUR im Monat als Entgelt zu erhalten, wenn es sich um eine Ausnahme handelt. Das Jahresarbeitsentgelt von 5.400,00 Euro darf aber nicht überschritten werden. Der Hausmeister müsste also in einem oder mehreren Monaten mehr verdienen, um im Schnitt wieder auf 450,00 EUR zu kommen. Ist dies nicht möglich, wäre sein 450,00 EUR - Status in Gefahr.
b.) Die von Ihnen angedachte entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB
erscheint mir daher die elegantere Lösung. Die Eigentümer könnten den Hausmeister direkt beauftragen und mit diesem abrechnen, ohne dass dies Einfluss auf seinen 450.00 EUR - Status hätte.
3.
a.) Grundsätzlich ist die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur unentgeltlichen Erbringung von Arbeitsleistungen nicht möglich. Auch Probearbeitsverhältnisse müssen daher vergütet werden. Sollte dieser dafür 100,00 EUR am Tag erhalten, so wäre dies korrekt. Auch eine Probezeit unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Abgaben zur Krankenversicherung et. sind zu entrichten. Der Rest wäre an den Probearbeitenden auszuzahlen.
Bitte beachten Sie, dass eine weitere Tätigkeit während des Urlaubes dem Erholungszweck des Urlaubs zuwider läuft und daher für den Probearbeitenden eigentlich nicht möglich ist. Hier muss dieser mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei seinem weiteren Arbeitgeber rechnen.
b.) Grundsätzlich kann auch die Eigentümerin eine Zuwendung an den Probearbeitenden leisten. Dazu verpflichtet ist Sie allerdings nicht. Soll die Zuwendung das Entgelt der Hausverwaltung ersetzen, so wäre hier wieder das Problem, dass auch eine Probearbeit grundsätzlich nicht unentgeltlich zu erfolgen hat.
4. Hier erscheint es mir sinnvoll, wenn Sie als Hausverwaltung die Abrechnung der Extratätigkeit übernehmen, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auf das Entgelt bezahlen und den Rest an Ihren Mitarbeiter auskehren. Sie können der Eigentümerin die Extrastunden in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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