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Lohnsteuer / Aushilfstätigkeiten

| 7. August 2015 14:51 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Eine Hausverwaltung (GmbH) verwaltet die Immobilien einer Eigentümerin.

Zum Thema Aushilfstätigkeiten kamen folgende Fragen auf.

1. Die anderweitig angestellte Aushilfe
Die Hausverwaltung organisiert zweimal jährlich in einem Objekt der Eigentümerin Mieterveranstaltungen (einen Vortrag, ein Konzert), um die Bindung der Mieter an das Objekt zu fördern. Die gesamten Kosten hierfür trägt die Eigentümerin. Als Aushilfskraft zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungsabende soll eine anderweitig fest angestellte Kindergärtnerin dazu geholt werden, welche hierfür zweimal im Jahr 8 Stunden à EUR 20 erhalten soll. Auch diese Kosten werden durch die Eigentümerin getragen.
a) Kann die Eigentümerin dies der Aushilfe in bar bezahlen, wenn sie es steuerlich überhaupt nicht geltend macht (also nicht als Werbungskosten absetzt)?
b) Kann die Eigentümerin dies gegen Quittung der Aushilfe als Werbungskosten absetzen?
c) Würde sich die Geschäftsführung der Hausverwaltung falsch verhalten, wenn die Aushilfe in bar bezahlt werden würde, dies jedoch steuerlich nicht korrekt wäre und die Geschäftsführung der Hausverwaltung hiervon Kenntnis hätte?

2. Mehrarbeit eines geringfügig Beschäftigten
Ein Hausmeister ist als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Einmal im Jahr soll nach einer Wohnungsrenovierung eine Wohnung gereinigt werden. Eine angemessene Entlohnung hierfür wären EUR 200.
a) Wie kann der bereits geringfügig Beschäftigte diese Arbeit gegen die zusätzliche Entlohnung ausführen?
b) Wenn der geringfügig Beschäftigte bei der Hausverwaltung angestellt ist, kann ihm dann die Eigentümerin damit beauftragen und ihn entlohnen?

3. Entlohnung für Probearbeit
Ein bei einer anderen Liegenschaftsverwaltung fest angestellter Verwalter hat sich bei der Hausverwaltung beworben. Um seine Fähigkeiten zu beweisen, würde er in seinem Urlaub drei Tage in der neuen Hausverwaltung probearbeiten. Als Ausgleich soll er hierfür EUR 100 pro Tag erhalten, insgesamt somit einmalig EUR 300.
a) Wie kann die Hausverwaltung ihn hierfür korrekterweise entlohnen?
b) Kann ggf. die Eigentümerin ihn korrekterweise entlohnen oder ihm etwas schenken, da die Arbeit letztlich ihr zugute käme?

4. Mehrarbeit von Angestellten
Die Eigentümerin hat ein neues Mehrfamilienhaus errichten lassen, welches nach seiner Vermietung von der Hausverwaltung verwaltet werden soll. Um die Vermietung der neuen Wohnungen zu beschleunigen, hat sie einen Mitarbeiter der Hausverwaltung gefragt, ob dieser außerhalb seiner Dienstzeit an 3 - 4 Sonntagen für je 4 Stunden gegen Honorar (z.B. EUR 25/Std.) Wohnungsbesichtigungen durchführen würde. Die Hausverwaltung als Arbeitgeberin hätte keine Einwände, möchte aber, dass alles korrekt durchgeführt wird.
Wire kann die Eigentümerin dies korrekt durchführen?

Vielen Dank!

7. August 2015 | 16:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Kindler,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten. Ich erlaube mir mich an der von Ihnen gewählten Gliederung zu orientieren.

1.

a.) Eine Bezahlung in bar erscheint meiner Meinung nach möglich. Eine Versteuerung der Einkünfte müsste auf Seiten der Kindergärtnerin erfolgen (z.B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), zum beispiel dann wenn dies als entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB aufzufassen wäre. Dies dürfte hier der Fall sein.

b.) Werbungskosten sind i.S.d. § 9 EStG alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Inwiefern die Mieterveranstaltungen der Sicherung und Erhaltung von Mieteinahmen dienen mag im Einzelnen streitig sein. Ich halte eine entsprechende Argumentation aber für gut vertretbar und würde daher davon ausgehen, das die Kosten der Aushilfe, die die Veranstaltung begleitet, als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies sollte aber mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Falls geplant werden sollte Werbungskosten geltend zu machen, bedarf es aber unbedingt einer Quittung/Rechnung.

c.) Der Geschäftsführer vertritt die Hausverwaltungs-GmbH nach außen und ist bei Kenntnis von Gesetzesverstößen der GmbH auch haftbar zum machen, § 43 GmbhG, da der Geschäftsführer stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat.

2.

a.) Geringfügig Beschäftigten ist es gestattet mehr als 450,00 EUR im Monat als Entgelt zu erhalten, wenn es sich um eine Ausnahme handelt. Das Jahresarbeitsentgelt von 5.400,00 Euro darf aber nicht überschritten werden. Der Hausmeister müsste also in einem oder mehreren Monaten mehr verdienen, um im Schnitt wieder auf 450,00 EUR zu kommen. Ist dies nicht möglich, wäre sein 450,00 EUR - Status in Gefahr.

b.) Die von Ihnen angedachte entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB erscheint mir daher die elegantere Lösung. Die Eigentümer könnten den Hausmeister direkt beauftragen und mit diesem abrechnen, ohne dass dies Einfluss auf seinen 450.00 EUR - Status hätte.

3.

a.) Grundsätzlich ist die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur unentgeltlichen Erbringung von Arbeitsleistungen nicht möglich. Auch Probearbeitsverhältnisse müssen daher vergütet werden. Sollte dieser dafür 100,00 EUR am Tag erhalten, so wäre dies korrekt. Auch eine Probezeit unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Abgaben zur Krankenversicherung et. sind zu entrichten. Der Rest wäre an den Probearbeitenden auszuzahlen.

Bitte beachten Sie, dass eine weitere Tätigkeit während des Urlaubes dem Erholungszweck des Urlaubs zuwider läuft und daher für den Probearbeitenden eigentlich nicht möglich ist. Hier muss dieser mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei seinem weiteren Arbeitgeber rechnen.

b.) Grundsätzlich kann auch die Eigentümerin eine Zuwendung an den Probearbeitenden leisten. Dazu verpflichtet ist Sie allerdings nicht. Soll die Zuwendung das Entgelt der Hausverwaltung ersetzen, so wäre hier wieder das Problem, dass auch eine Probearbeit grundsätzlich nicht unentgeltlich zu erfolgen hat.

4. Hier erscheint es mir sinnvoll, wenn Sie als Hausverwaltung die Abrechnung der Extratätigkeit übernehmen, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auf das Entgelt bezahlen und den Rest an Ihren Mitarbeiter auskehren. Sie können der Eigentümerin die Extrastunden in Rechnung stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 9. August 2015 | 10:57

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