Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt.
Aufgrund Ihrer umfangreichen Sachverhaltsschilderung, die sich auch auf die Entstehung der jetzigen Situation, nämlich Lohnpfändung, bezieht, möchte ich Ihnen vorab einige grundlegende Dinge zur Zwangsvollstreckung erläutern.
Die Lohnpfändung ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Das heisst der Gläubiger ist im Besitz eines Vollstreckungstitels gegen Sie. Der Vollstreckungstitel ist laienhaft ausgedrückt ein offizielles Dokument welches die Feststellung eines Anspruches des Gläubigers gegen den Schuldner zum Inhalt hat und dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, das Schuldnervermögen zu beschlagnahmen, also Zwang auszuüben. Vollstreckungstitel sind insbesondere rechtskräftige Urteile, gerichtliche Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden, vgl. § 794 ZPO
.
Der Kreditvertrag muß also gekündigt worden sein und es muß eine gerichtliche Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches gegen Sie erfolgt sein. Wahrscheinlich liegt in Ihrem Fall ein Vollstreckungsbescheid vor. Diesen erlangt der Gläubiger durch ein spezielles Verfahren. Der Schuldner muss aktiv widersprechen bzw. Einspruch erheben, wenn er eine Titulierung vermeiden will. Wenn er das nicht tut, wird letztlich der Vollstreckungsbescheid erlassen und stellt einen Vollstreckungstitel dar auf dessen Grundlage alle möglichen Vollstreckungsmassnahmen eingeleitet werden können. Der Schuldner kann dann auch grundsätzlich nichts mehr gegen den Anspruch als solches einwenden. Der Anspruch steht sozusagen fest (Ausnahme: Einwendungen gegen den Anspruch nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden, § 767 ZPO
).
Auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels kann der Gläubiger also Vollstreckungsmassnahmen gegen Sie als Schuldner einleiten. Dazu gehört auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an den Arbeitgeber. Dieser wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam.
Ihr Gläubiger hat aufgrund des Vollstreckungstitels die Rechtsposition wegen des titulierten Gesamtanspruches (ca. 5.500,- EUR) zu vollstrecken. Er kann sich daher aller zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen bedienen.
Der Gläubiger hat im Grundsatz keinerlei Verpflichtung Ratenzahlungsangebote anzunehmen.
Es gibt allerdings im Einzelfall noch Möglichkeiten sich gegen eine Vollstreckung - hier die Pfändung zu wehren.Es sind nämlich Rechtsbehelfe des Schuldners in der Zwangsvollstreckung möglich.
Der Schuldner kann Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO
beantragen. Dies ist allerdings eine Vorschrift die nur im absoluten Ausnahmefall greift. Die Vollstreckung müsste dann eine sittenwidrige Härte für den Schuldner bedeuten und es müssen ganz besondere Umstände vorliegen die nach einer Interessenabwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen ganz eindeutig dazu führen muss, dass die Interessen des Schuldners schutzwürdig sind.
In der Praxis kommen diese Anträge oft in Zwangsräumungsfällen bei Wohnungen vor, wenn der Schuldner geltend macht, die Räumung bedeute beispielsweise Gefahr für Leib und Leben.
In Ihrem Fall gehe ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung davon aus, dass ein solcher Antrag nicht erfolgversprechend ist. Der Umstand, dass die Pfändung einer Festanstellung im Weg ist begründet nicht die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung. Eine unbillige Härte wird man darin nicht erkennen können.
Rechtlich haben Sie gegenüber dem Gläubiger keine Anspruchsgrundlage die Aufhebung der Pfändung zu verlangen.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, weiterhin zu versuchen den Gläubiger durch beispielsweise eine größere Anzahlung dazu zu bewegen, die Pfändung zurückzunehmen und eine entsprechende Ratenzahlung zu akzeptieren. Probieren Sie doch persönlich Kontakt mit dem Gläubiger / Inkassobüro aufzunehmen. Dies bewirkt meist mehr als ein Telefonat. Gläubiger sind eher bereit Ratenzahlungen zu akzeptieren, wenn eine größere Einmalzahlung geleistet wird.
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