Sehr geehrte Ratsuchende
grundsätzlich ist das Recht auf Ihrer Seite und
ihr Ehemann ist Ihnen zu Unterhalt verpflichtet.
Während der bestehenden Ehe haben beide Ehegatten sowohl einen Anspruch als auch die
Verpflichtung, einen angemessenen Beitrag zum bestehenden Lebensbedarf des anderen Ehegatten und ggf. der Kinder zu leisten.
Dies ist gesetzlich in § 1360 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch)geregelt.
Die Ehegatten sind sich gegenseitig zum angemessenen Unterhalt verpflichtet, der sich nach den eheprägenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen richtet. Ich gehe davon aus, dass Ihr Ehemann bei demselben Arbeitgeber mehr verdient und Sie zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung beitragen.
Ihrem Mann verbleibt bei der Lohnpfändung als Schuldner immer der Pfändungsfreibetrag nach
§ 850c ZPO
.
Das Arbeitseinkommen Ihres Mannes ist bis zu einem Freibetrag von 930 Euro monatlich unpfändbar.
Wegen der gesetzlichen Verpflichtung zum Unterhalt der Ehefrau und ggf. der Kinder gemäß §1360 BGB
ist sein Arbeitseinkommen unpfändbar
bis zu 2060 Euro monatlich.
Dabei erhöht sich die Pfändungsfreigrenze von 930 Euro
um 350 Euro monatlich für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird und
um 195 Euro monatlich für die zweite bis fünfte Person gemäß § 850c I ZPO
(Zivilprozessordnung).
Das bedingte Pfändungsverbot der Unterhaltsansprüche gemäß §850 b I Nr. 2, II ZPO
, von dem Sie gehört haben, meint die Unterhaltsansprüche des Schuldners, also in diesem Falle Ihres Mannes. Seine Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten wären nur bedingt pfändbar, und zwar wenn die Vollstreckung in das beweglich Vermögen des Schuldners nicht ausreichen würde und die Pfändung der Billigkeit entsprechend würde. Im Falle dieser Pfändung der Unterhaltsansprüche Ihres Mannes gegenüber Dritten, würde das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 b III ZPO
die Beteiligten anhören.
Da Sie nicht Schuldnerin sind darf Ihr Mann zu Ihren Einkommensverhältnissen und vor allem auch Ihr Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben machen.
Nur falls Ihr Mann einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihnen hätte, da Sie ggf. mehr verdienen und er zum Familienunterhalt durch Haushaltsführung beiträgt, würde sich nach der Vollstreckung in sein bewegliches Vermögen die Frage nach der Pfändbarkeit und der Höhe eventueller Unterhaltsansprüche nach obigen Grundsätzen stellen. Zu den pfändbaren Unterhaltsansprüchen müssten dann Angaben beim Vollstreckungsgericht gemacht werden (s.o.).
Von diesen Umständen, die mir in Ihrem Fall nicht näher bekannt sind, gehe ich allerdings nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Kreutzer
Dipl.sc.pol., Dipl.Jur., M.A.
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Diese Antwort ist vom 05.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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