Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund des geringen Honorars für 5 Fragen werde ich mich auf die wesentlichen Grundzüge beschränken:
1. Ein Lohnkürzungsrecht ist nicht erkennbar. Es gilt die vertragliche Vereinbarung, aus der Sie einen Lohnanspruch in vereinbarter Höhe geltend machen können.
2. Ein Kündigungsrecht erwächst dem Arbeitgeber nicht daraus, daß Sie einer Lohnkürzung nicht zustimmen. Nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, die der Arbeitgeber darlegen und beweisen müsste, käme eine Kündigung in Betracht, wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt. Nach Ihrer Schilderung ist das allerdings zweifelhaft, da das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 begann und der Arbeitgeber nicht mehr als 8 ständige Mitarbeiter beschäftigt. Dies sollten Sie genau prüfen lassen. Ohne Kündigungsschutz wird Ihnen der Arbeitgeber auch ohne Angabe von Gründen kündigen können.
3. Eine Abfindung steht Ihnen im Falle einer berechtigten Kündigung nicht zu.
4. Siehe oben.
5. Der Bestand des Kündigungsschutzes ist nicht von Ihrer Krankheit abhängig, sondern von der Zahl der Arbeitnehmer und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu 1.
Ich rate Ihnen dringend sich anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Es ist unrichtig das ich erst seit dem 01.04.2004 in diesem Betrieb beschäftigt bin. Richtig ist wie ich es auch in meiner Frage formuliert habe , das ich seit 7 1/2 jahren in diesem Betrieb arbeite.
Habe ich dann einen besseren kündigungsschutz ??
MFG Bianca
Dies habe ich tatsächlich übersehen. Wenn Sie bereits seit 7 1/2 Jahren in dem Betrieb beschäftigt sind, werden Sie Kündigungsschutz genießen, da es in diesem Fall darauf ankommt, daß ständig mehr als 5 Mitarbeiter in Vollzeit dort beschäftigt werden. Eine Kündigung hätten Sie also nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führten, zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann