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Lohnfortzahlung in der Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin mit Umsatzbeteiligung?

11. September 2013 12:38 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Bellmann

Zusammenfassung

Bei einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft errechnet sich die Lohnfortzahlung nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten 3 Monate. Verdiensterhöhungen oder Verdienstkürzungen können unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 MuSchG berücksichtigt werden.

Ich bin angestellte Zahnärztin mit Umsatzbeteiligung. Schwangerschaftsbeginn Juni ->jetzt soll ich freigestellt werden.
So viel ich weiß steht mir das durchschnittliche Gehalt der letzen drei Monate zu bevor die Schwangerschaft eingetreten ist -> Zeitaum Mai bis März.
Bei mir lag eine zusätzliche Schwangerschaft von Anfang April bis Mai vor, die leider zum Abort führte. Arbeiten ging ich weiterhin, aber wegen der psychischen Belastung war der Umsatz schlecht. Kann ich mir die Schwangerschaft trotz Abort bescheinigen lassen und wird dann ein anderer Zeitraum zur Berechnung herangezogen? Evt. März bis Januar bevor eine Schwangerschaft vorlag?
Was passiert mit ungenutzen Urlaubstagen, verfallen diese oder kann man sich die restlichen Tage ausbezahlen lassen?

Danke!

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.

Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:

"Kann ich mir die Schwangerschaft trotz Abort bescheinigen lassen und wird dann ein anderer Zeitraum zur Berechnung herangezogen? Evt. März bis Januar bevor eine Schwangerschaft vorlag?"

Wie Sie bereits wissen, ist während eines Beschäftigungsverbotes der durchschnittliche Lohn der letzten 3 Monate zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 MuSchG . Jedoch gilt dies nur für die aktuelle Schwangerschaft, da das Beschäftigungsverbot nur auf dieser beruht.

Jedoch können Verdienstkürzungen, die während des Berechnungszeitraumes eintreten, unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 MuSchG unberücksichtigt bleiben. Ausdrücklich bestimmt wurde dies zwar nur für Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis. In Ihrem Falle ließe sich aber durchaus vertreten, dass Sie durch die psychische Belastung unverschuldet nicht in dem üblichen Maße arbeiten konnten (jedenfalls unverschuldeter teilweiser Arbeitsausfall) und daher dieser Zeitraum nicht zu berücksichtigen ist. Jedenfalls sollten Sie sich hierauf berufen.


"Was passiert mit ungenutzen Urlaubstagen, verfallen diese oder kann man sich die restlichen Tage ausbezahlen lassen?"

Hinsichtlich des Urlaubs gibt es eine Regelung in § 17 MuSchG . Konnte danach der Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht oder nicht vollständig genommen werden, kann der Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden. Eine Auszahlung des Urlaubs ist nicht vorgesehen, kann aber durchaus mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Für die nächsten Monate wünsche ich Ihnen alles Gute!


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin

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