Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Information hinsichtlich der Lohnfortzahlung ist zutreffend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben ungekündigte Arbeitnehmer ab der fünften Woche einen Entgeltfortzahlungsanspruch unter Umständen bis zum Ablauf weiterer sechs Wochen, selbst wenn sie innerhalb der vierwöchigen Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG
erkrankt sind und die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf dieser Frist hinaus andauert.
In Ihrem Fall stellt sich allenfalls die Frage, ob Ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt ist.
Leider haben Sie keine Daten angegeben, wann der Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, wann Sie in den Betrieb eingetreten sind, wann Sie krank waren und wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Wurde aber rückwirkend gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Ist die Kündigung aber unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort.
Aber Vorsicht: Sie müssen Ihre Rechte mit der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Zu beachten ist die Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
2.
Ein Aufhebungsvertrag ist, wie der Begriff schon zum Ausdruck bringt, eine von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Folglich kann Sie der Arbeitgeber nicht zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags zwingen. Will er das Arbeitsverhältnis beenden, muß er kündigen. Gegen die Kündigung können Sie sich mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen, sofern hier das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
3.
Eine Kündigung kann, wie bereits oben gesagt, nicht rückwirkend erfolgen, sondern unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur für die Zukunft.
4.
Sie sollten allein schon wegen der notwendigen Kündigungsschutzklage und natürlich auch wegen Ihrer Ansprüche auf Lohnfortzahlung einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen, der sich (auch) mit dem Arbeitsrecht befaßt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
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Leider haben Sie keine Daten angegeben, wann der Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, wann Sie in den Betrieb eingetreten sind, wann Sie krank waren und wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Wurde aber rückwirkend gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Ist die Kündigung aber unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort.
Hole ich hiermit gern nach.
AV wurde im Mai unterzeichnet, Eintritt war im Juni. Kündigung ging im Sept. für Ende Juli fristlos bzw. ordentlich im August zu. Das AV ist ohnehin nur auf 5 Monate geschlossen - Projektbedingt.
Ich gehe davon aus, dass es sich in dem Fall tatsächlich so verhält, dass der AG zahlen muss, da die Kündigung unwirksam ist und das AV somit nach wie vor besteht.
Wenn Sie das noch ein mal so bestätigen könnten.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Auch unter Zugrundelegung der Daten ergibt sich keine andere Beurteilung.
Lohnfortzahlung steht Ihnen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt