Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Sie sind angestellt bei einem Unternehmen, welches Haushaltstätigkeiten bei den Kunden erbringt. Die Leistung erfolgt jeweils vor Ort, so dass Sie überwiegend im Außendienst tätig sind.
Die Fahrten von zu Hause zum Firmensitz sind bei der Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
Die Fahrten von dort zum Kunden, sowie die Fahrten von einem Kunden zum nächsten Kunden sehr wohl, ebenso die Fahrt vom letzten Kunden zum Firmensitz. Der Weg zum Firmensitz ist der normale Weg zur Arbeit. Die weiteren Fahrten hingegen fallen gerade bei der Arbeit an. Sie dienen der Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Hauptpflicht. Die Haushaltshilfe kann ja bereits begriffsnotwendig ausschließlich im jeweiligen Haushalt, also am jeweiligen Einsatzort erbracht werden.
Die entsprechenden Fahrtzeiten sind voll bei Ihrer Arbeitszeit in Ansatz zu bringen. Arbeitszeit ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Sobald Sie am Firmensitz sind, beginnt sie. Die Fahrten zum Kunden bzw. zwischen den einzelnen Einsatzorten sind selbstverständlich auch keine Ruhepausen.
Für die Fahrten zu den beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können zum Einen die Kosten von Arbeitgeber übernommen werden. Zum Anderen können sie steuerrechtlich zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Soweit die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerrechtlich zulässigen Höhe erstattet werden, kann der Arbeitnehmer die Kosten als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung abziehen. Hier ist der pauschale Ansatz mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer möglich.
Bei Ihnen wird jeder zweite Kilometer bezahlt, so dass die Hälfte der Kilometer bei der Steuer abgezogen werden können.
Ich hoffe, Ihnen einen guten ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfallprüfung anhand weiterer Informationen und Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen) kann dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine ergänzende Direktanfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei einer Nachfrage machen Sie bitte von der kostenfreien Möglichkeit hier Gebrauch.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz