Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zuerst müssen Sie prüfen, ob in Ihrem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung besteht, dass die Beschäftigten Essensmarken/-Gutscheine erhalten. Dort ist in der Regel vorgesehen, dass die nicht abgerufenen Essensmarken im nächsten Monat verfallen. In dem Fall werden Sie gar keinen zahlungsanspruch haben, es sei denn Sie würden über eine solche Vereinbarung nicht informiert. Dann und im Falle, wenn keine derartige Vereinbarung vorlag, können Sie einen Zahlungsanspruch haben und zwar auf restliche Lohn, da diese abgekürzt wurde. Zu beachten wäre noch evtl. Ausschlussfrist für das geltend machen der Ansprüche, z. B. 3 Monate. Dann können Sie nur für 3 Monate das geld beanspruchen. Darüber muss in Ihrem Arbeitsvertrag stehen oder bei Bezugnahme z. B. im Tarif Vertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen