Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft ist eine Bescheinigung des Finanzamtes einzuholen, dass die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft in der Vergangenheit ordnungsgemäß und pünktlich erfolgt sind. Fordern Sie daher von dem Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung an.
Das Erstellen einer Nullbilanz ist aus meiner Sicht nicht zwingend erforderlich, ggfs. lassen sich hier Kosten sparen. Auch die Erstellung der Steuererklärungen für dieses Jahr sind mit Löschung und Beendigung der Gesellschaft nicht mehr erforderlich.
Beantragen Sie bei dem Amtsgericht zunächst die Löschung. Sollte eine entsprechende 0 Bilanz gefordert werden, können Sie diese dann nachreichen.
In dem Schreiben an das Amtsgericht formulieren Sie wie folgt:
Die o.g. Gesellschaft verfügt über kein verwertbares Vermögen mehr, auch keine Grundstücke. Das Stammkapital ist vollständig eingezahlt und ist für die Zwecke der Gesellschaft verbraucht und nicht unter den Gesellschafter verteilt.
Es sind keine Prozesse anhängig.
Ich beantrage daher eine Amtslöschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.
Hinsichtlich des Personalfragebogens üben Sie keine Beschäftigung aus, sondern sind gesetzlicher Vertreter der betreffenden Gesellschaft. Ob diese die Funktion als Geschäftfsührer oder Liquidator ist, ist dabei unbeachtlich.
Die Gewerbeabmeldung können Sie unmittelbar vornehmen. Gleichermaßen sollten Sie die IHK kontaktieren und um Erlass des IHK Beitrages für diese Jahr anfragen.
Soweit das Amtsgericht dem Antrag entsprechen wird, wird es Ihnen dies mitteilen und nach Ablauf einer Widerspruchsfrist von zwei Monaten sowohl Sie als gesetzlichen Vertreter als auch die Gesellschaft im Handelsregister löschen.
Soweit für Sie von Interesse bestünde auch die Möglichkeit die Gesellschaft zu übernehmen. Gerne unterbreite ich Ihnen hierzu ein Angebot.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.05.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre schnelle und äußerst hilfreiche Antwort!
Bitte erlauben Sie mir zwei Nachfragen:
Zu welchem Zeitpunkt kann ich die Auskehrung vornehmen unter Berücksichtigung, dass die Körperschaftsteuererklärung zwar abgegeben wurde, jedoch noch kein Bescheid vorliegt (siehe ursprüngliche Frage)?
Konrekt: Kann ich dies sofort tun und im gleichen Zug das Geschäftskonto kündigen?
Könnten Sie mir kurz die Richtigkeit bestätigen bzw. mich korrigieren, wenn ich die Schritte gemäß Ihrer Ausführungen folgendermaßen zusammenfasse:
- Gewerbeabmeldung
- Unbedenklichkeitserklärung vom Finanzamt einholen
- Beantragung der Löschung beim Amtsgericht (vielen Dank für die konkrete Formulierung!)
- Widerspruchsfrist abwarten -> Löschung
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Auskehrung des Guthabens und Löschung des Kontos sollten Sie nach Antragsstellung bei dem Amtsgericht vornehmen. Ggfs. fallen noch Kosten (IHK, Steuerberater) an, die Sie aus dem Guthaben begleichen müssen. Daher ist es sinnvoll, dass Konto nicht zu früh zu löschen.
Bei Ihrer Aufstellung ist die Fassung des Gesellschafterbeschlusses voranzustellen. Ansonsten ist diese korrekt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt