Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Durch den gestellten Insolvenzantrag wird zunächst eine Gutachter bzw. vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt der prüft, ob die vorhandene Vermögensmasse ausreicht, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die vorhandene Insolvenzmasse reicht dann für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Die Kosten sind hierbei die Gerichtskosten, als auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Im falle einer Eröffnung wird die UG im Handelsregister mit einem Löschungsvermerk versehen.
2. Die Steuererklärungen wird der Insolvenzverwalter dann vornehmen, wenn er mit einer Steuererstattung rechnen kann. Werden hierbei nur Kosten verursacht, wird der Verwalter keine Steuererklärung mehr abgeben. Das Finanzamt und die Gemeinde werden dann die Steueransprüche zur Insolvenztabelle anmelden, ggfs. aufgrund einer Schätzung.
3. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, weil das vorhandene Vermögen nicht ausreicht um die Verfahrenskosten abzudecken, erfolgt eine Abweisung mangels Masse. In diesem Fall sind Sie Kraft Amt als Geschäftsführerin Liquidatorin und müssen die Gesellschaft im Rahmen eines Liquidationsverfahrens beenden. Aufgrund des fehlenden Vermögens und der Abweisung mangels Masse wird das Finanzamt eine Löschung der Gesellschaft beantragen. Kosten haben Sie persönlich nicht zu tragen, außer der Insolvenzverwalter wird ein mögliches Gesellschafterdarlehen zurückfordern oder anderweitige Ansprüche geltend machen. Aufgrund der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit ist aus meiner Sicht die beantragte Insolvenz alternativlos.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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