Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Löschung von Amts wegen folgt aus § 394 FamFG
. Danach können Sie bei dem zuständigen Registergericht einen Antrag auf Löschung von Amts wegen stellen. Allerdings muss das Registergericht diesem Antrag nicht entsprechen.
Das zuständige Finanzamt wird hierbei eine Stellungnahme abgeben, inweiweit gegen die Löschung der Gesellschaft keine Bedenken bestehen.
Die andere Möglich bestünde darin die IHK um einen entsprechenden Antrag an das Registergericht zu ersuchen. Ein Ersuchen an das zuständige Finanzamt, dass dieses einen Antrag auf Löschung von Amts wegen stellt ist aus meiner Erfahrung wenig erfolgsversprechend.
2. Rein vorsorglich sollten Sie aber wenn dem Antrag auf Löschung von Amts nicht entsprochen wird, die Liquidation in Betracht ziehen. Der Aufwand hält sich aufgrund Ihrer Angaben in Grenzen. Die Eröffnungsbilanz kann, wenn der Liquidationsbeginn auf den 01.01.2015 gesetz wird mit der Schlussbilanz decken. Ich Zuge dessen wäre dann zum Jahresende eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen. Die notarielle Anmeldung und Beendigung der Liquidation im elektronsichen Handelsregister unter Einhaltung des einjährigen Sperrjahres sind vom finanziellen Aufwand her überschaubar.
3. Einen Insolvenzanntrag schließe ich aus, da aktuell kein Insolvenzgrund vorliegt. Weiterhin wirkt sich ein solcher Antrag auch negativ auf Ihre persönliche Bonität aus.
4. Insoweit beantragen Sie die Löschung von Amts wegen. Gerne kann sich Sie hierbei unterstützen. Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, bleibt Ihnen nur die Liquidation, wenn Sie keinen Käufer für die UG finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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