Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst einmal haben Sie nach wie vor einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Weiter steht Ihnen grundsätzlich die Möglichkeit zu, stattdessen vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Erstattung des bereits angezahlten Teilbetrages von € 800,00 und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Indem die 41. KW ohne Lieferung verstrichen ist, ist der Verkäufer in Lieferverzug geraten, einer Fristsetzung bedarf es nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
nicht. Hinsichtlich des Schadenersatzes muss Sie der Verkäufer so stellen, wie Sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würden, was ggf. auch den Ersatz Ihrer Rechtsverfolgungskosten mit einschließt. Eine gesetzliche Regelung, wonach die Höhe eines Preisnachlasses mit dem Umfang der Verspätung korrespondiert, gibt es leider nicht – hier geschieht im Handel viel auf Kulanzbasis. Sofern Sie noch Interesse an der Küche haben, sollten Sie vor Zahlung des Restbetrages entsprechende Verhandlungen mit dem Verkäufer führen.
Allerdings sagen die AGB des Verkäufers aus, dass er die Lieferung bei „außerordentlichen Umständen hinausschieben“ darf. Mit dieser Klausel könnte indirekt Ihr Recht, sich vom Vertrag zu lösen abgeschnitten sein, weshalb sie wegen § 309 Nr. 8 a) BGB
unwirksam sein und die oben beschriebenen Folgen auslösen könnte.
Abschließend kann dies erst nach Einsicht in den kompletten Vertrag und Kenntnis aller zum Vertragsschluss führenden Umstände bewertet werden. Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für die Umfassende und sehr informative Antwort.
Leider weiß ich nicht eindeutig wie ich den einen Satz verstehen soll
"...Hinsichtlich des Schadenersatzes muss Sie der Verkäufer so stellen, wie Sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würden, was ggf. auch den Ersatz Ihrer Rechtsverfolgungskosten mit einschließt."
Heisst, dass das wir nachdem die Küche ordnungsgemäß geliefert und aufgebaut wird, trotzdem eine Chance auf Schadensersatz wg. des Lieferverzugs haben, sofern wir dies rechtlich einleiten?
Vielen Dank!
Gruß
Martin G.
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist der Verzugschaden auch nach der - ja verspätet erfolgten Lieferung - zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt