Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es kommt darauf an, was zwischen Ihnen vertraglich vereinbart wurde:
Wurde vertraglich ein fester Termin bzw. eine Terminspanne vereinbart, innerhalb derer die Leistungen erbracht werden sollten, ist Ihr Vertragspartner mit der Leistung in Verzug geraten, nachdem der Termin verstrichen ist. Dann steht Ihnen gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB
das Rücktrittsrecht ohne vorherige Fristsetzung zu, wenn im Vertrag "der Gläubiger den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat".
Ist dies nicht der Fall, oder wurde vertraglich keine bindende Leistungsfrist vereinbart, werden Sie ohne vorherige Fristsetzung nicht von dem Vertrag zurücktreten können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Danke für die Antwort,es gibt keinen Vertrag,es gibt vom Auftragnehmer lediglich eine Auftragsbestätigung auf eine Faxbestellung von mir für die Lieferung und den Einbau eines Garagentores.Weder ich habe irgendwelche Vertragsbedingungen in meinem Auftrag noch hat der Auftragnehmer Hinweise auf Verkaufsbedingungen in seiner Auftragsbestätigung,bestätigt wurden lediglich der vereinbarte Preis und als Lieferzeit: 3-4 Wochen,ohne irgendwelche Zusätze,Hinweise oder Verkaufsbedingungen. Die Lieferzeit ist nunmehr mehr als 4 Wochen überschritten,ohne das Informationen vom Auftragnehmer an mich erfolgten. Wenn ich Ihre Antwort richtig interpretiere kann ich also vom Vertrag ohne Nachteile für mich zurück treten ?
Danke und freundliche Grüße
Nein, denn Sie haben ja vertraglich nicht vereinbart, daß Sie nach Fristablauf kein Interesse mehr an der Leistung haben. Wenn Sie dem Händler bislang keine Frist gesetzt haben, müssen Sie die Ihnen nun angebotene Leistung annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt