Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Haftung käme nach Ihrer Schilderung nur dann in Betracht, wenn Sie tatsächlich ohne Auftrag des Bekannten gehandelt haben, also auf eigene Faust.
Wenn Sie aber tatsächlich im Auftrag des Freundes gehandelt haben und das für den Käufer erkennbar war, so muß sich der Käufer an den Verkäufer halten und sich von diesem das Geld wiederholen.
Eine Anzeige wegen Betrugs kommt aber auch gegen Sie in Betracht, sollten Sie tatsächlich in Betrügerischer Absicht den Computer bei Ebay eingestellt haben. Dafür fehlen mir hier die Informationen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
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80331 München
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kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Hallo, ich habe den pc im guten gewissen bei ebay eingestellt. ich hatte keinerlei betrügerische absichten. ich verkaufte diesen im auftrag anhand der beschreibung des bekannten. heisst das jetzt, das ich dem käufer den kaufpreis erstatten muß???
danke für ihre antwort
Nach Ihrer Schilderung haben Sie klar gemacht, dass Sie nur im Auftrag des eigentlichen verkäufers handeln. Dann müssen Sie auch nicht den Kaufpreis erstatten, weil nicht Sie der Verkäufer waren und an Sie auch nicht bezahlt wurde.
MfG
Nina Heussen
Rechtsanwältin