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Leistungsumfang-Baubeschreibung-Rolläden

3. August 2007 09:07 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Meine Fragen:

1) Haben wir laut Baubeschreibung Anspruch auf Außenrolläden an den Dachflächenfenstern im OG?

2) Wenn ein Anspruch besteht, wie können wir die Eigentumsübertragung einforden, obwohl wir die letzte Kaufpreisrate gemindert haben?


Zum Sachverhalt:

Wir haben uns 2006 ein RMH in München gekauft. Das Haus besteht aus KG, EG, OG und DG. Im EG sind 2 Balkontüren (mit Außenrolläden) und 2 Fenster (mit Außenrolläden) eingebaut worden. Im OG wurden jedoch nur die beiden Balkontüren, aber nicht die 4 vorhandenen Dachflächenfenster (andere Fenster existieren im OG nicht, da Dachschräge) mit Außenrolläden ausgestattet. Die Fenster im KG und Dachflächenfenster im DG besitzen keine Außenrolläden (geht meiner Meinung nach gemäß der Baubeschreibung auch in Ordnung).

Im Notarvertrag wurde u.a. die Baubeschreibung verbrieft. Unter Punkt 15. dieser Baubeschreibung sind die Fenster wie folgt geregelt:

"Kunststoffenster mit Thermoplusverglasung U-Wert 1,1, Schallschutzklasse III, verdeckt laufende Einhandbeschläge, formschöne Bedienungsgriffe, umlaufende Gummidichtung. Einteilung der Fenster je nach Erfordernis mit Dreh-Kipp-Flügel oder fest verglasten Teilen. Fensterbankabdeckungen in Leichtmetall eloxiert bzw. gestrichen. Alle Fenster im EG und OG außen erhalten Rolläden."

Punkt 15.1 Dachflächenfenster: "Markenfabrikat als Schwing- oder Klappschwingfenster, Außendeckung Aluminium kunststoffbeschichtet, Verglasung als Isolierverglasung."

Von der letzten Kaufpreisrate haben wir 2.000 EUR abgezogen und den Bauträger per E-Mail informiert, dass wir diesen Betrag für die fehlenden Außenrolläden einbehalten werden.



-- Einsatz geändert am 07.08.2007 14:23:44

7. August 2007 | 16:00

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach den Bestimmungen des notariellen Kaufvertrages haben Sie Anspruch auf Außenrolläden an allen Fenstern im EG und OG, so dass die Dachflächenfenster auch unter diese Regelung fallen.
Das ist eindeutig.

Sie sollten dem Bauträger schriftlich mitteilen, dass Sie die EUR 2.000,00 wegen fehlender Vertragserfüllung zurückhalten und ihn zugleich unter angemessener Fristsetzung auffordern, die im notariellen Kaufvertrag bestimmte Verpflichtung, an allen Fenstern Außennrolläden anzubringen, nachzuerfüllen.

Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wenn sich bei der Selbstvornahme herausstellt, dass die Anbrignung der noch fehlenden Außenrolläden mehr als EUR 2.000 nach sich zieht, so können Sie auch den weiteren Betrag geltend machen.

Minderung erfolgt durch Ausübung eines Gestaltungsrechts. Dieses Gestaltungsrecht entsteht grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist. Bis zur Ausübung des Gestatlungsrechts haben Sie das Wahlrecht zwischen Geltendmachung statt der Leistung, dem Rücktrittsrecht und dem Minderungsrecht.
Vor diesem Hintergrund ist Ihre E-Mail an den Bauträger aus meiner Sicht unschädlich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2007 | 20:24

Guten Abend Herr Roth,

zunächst einmal recht herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.

Welche Frist erachten Sie für die Nacherfüllung als angemessen? Ist der 15. September 2007 aus Ihrer Sicht in Ordnung?

Ist es möglich, dass Sie mir Ihre Ausführungen (Begründungen) in einem kurzen Schreiben zusammenfassen könnten, damit ich dieses dem Bauträger vorlegen kann? Ich würde dieses natürlich extra vergüten. Wie hoch wäre hierfür Ihr Honorar?

Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Viele Grüße aus München,

Christian Winkler
Telefonnummer für Rückfragen: 0179-6884457

Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2007 | 20:26

Guten Abend Herr Roth,

zunächst einmal recht herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.

Welche Frist erachten Sie für die Nacherfüllung als angemessen? Ist der 15. September 2007 aus Ihrer Sicht in Ordnung?

Ist es möglich, dass Sie mir Ihre Ausführungen (Begründungen) in einem kurzen Schreiben zusammenfassen könnten, damit ich dieses dem Bauträger vorlegen kann? Ich würde dieses natürlich extra vergüten. Wie hoch wäre hierfür Ihr Honorar?

Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Viele Grüße aus München!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2007 | 23:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Eine Frist bis zum 15.09.2007 halte ich für angemessen.

Hinsichtlich Ihres weiteren Anliegens werde ich Sie morgen per E-Mail kontaktieren und Ihnen einen Honorarvorschlag unterbreiten.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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