Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Bauträger ist verpflichtet eine prüffähige Rechnungen aufzustellen, da andernfalls eine Fälligkeit der Forderung nicht gegeben ist. Die Rechnung hat Angaben enthalten, wer Gläubiger und Schuldner ist, für welche Leistungen und aus welchem Rechtsgrund die Vergütung gefordert wird und welche Mengen (Aufwand, Verbrauch und sonstige Berechnungsparameter), Preise oder sonstige Zeit- oder Werteinheiten in Ansatz gebracht werden ( Fabis ZIP 2000, 865, 867).
Es sind die Angaben erforderlich, die dem Schuldner im konkreten Einzelfall eine sachgerechte Prüfung der Rechnung und der Berechtigung der geforderten Vergütung ermöglichen. Die einzelnen Rechnungsposten müssen plausibel nachvollziehbar sein, um die rechnerische Richtigkeit der Rechnung zu ermöglichen; ggf sind auch Aufwandsnachweise beizufügen.
Die Rechnung dient dabei dem Informations- und Kontrollinteresse des Bestellers.
Einwendungen gegen die Rechnung bzw. deren Prüffähigkeit müssen von dem Besteller substantiiert dargelegt werden.
Auf die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung kann sich der Besteller nach Treu und Glauben auch dann nicht berufen, wenn er die Richtigkeit der Rechnung als solche nicht in Zweifel zieht, bzw. der Vergütungsanspruch des Bauträgers bereits beglichen wurde.
Ein entsprechender Anspruch erfolgt aus § 641 BGB
bzw. aus §§ 14
, 16 VOB/B
, wenn diese vereinbart wurden.
Die Abrechnung dient dazu, dem Auftraggeber die rasche und zuverlässige Überprüfung der Vergütungsforderung zu ermöglichen. Da gerade bei umfangreicheren Bauvorhaben die Prüfung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, dienen die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnung einer Verringerung des Prüfungsaufwands und damit einem eigenen, von der Richtigkeit der Rechnung zu unterscheidenden Interesse des Auftraggebers.
Da die Prüfbarkeit im Interessse des Auftraggebers liegt, kann dieser auch auf die Prüfbarkeit verzichten. An einen solchen Verzicht sind aber hohe Anforderungen zu stellen.
Insoweit kann der Bauträger nun einwenden, dass durch die Bezahlung der Rechnung der Anspruch auf die Aufschlüsselung der Rechnung entfallen ist. Hierzu wäre dann auszuführen, dass der Bauträger, da er auf Fördermittel hingewiesen hat, auch verpflichtet ist, eine Rechnung zu stellen, die eine Beantragung dieser Fördermittel erlauben. Folglich ist es ratsam, soweit vorhanden, dem Bauträger unter Verweis auf die Förderungsfähigkeit eine entsprechende einzufordern. Ggfs. müssen Sie die hierdurch entstehenden Kosten für eine erneute Rechnungserstellung übernehmen. Soweit der Bauträger sich unter Hinweis auf eine Kostenübernahme durch Sie weigert eine entsprechende Rechnung auszustellen, empfehle ich einen Kollegen zu beauftragen, der mit Nachdruck die entsprechende Rechnung einfordert und hilfsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Fördermittel geltend macht.
Zur Vollständigkeit füge ich Ihnen die Regelungen aus der VOB/B im Anhang anbei.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
§ 14 Abrechnung VOB/B
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
§ 16 Abs. 3 (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA